BMF-Schreiben vom 18. August 2009 zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes (InvStG)14/01 2010 BMF-Schreiben vom 18. August 2009 zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes (InvStG)Das Bundesfinanzministerium hat mir Schreiben vom 18. August 2009 zu wichtigen Fragen in Bezug auf die Anwendung des Investmentsteuergesetzes Stellung genommen. Insbesondere durch das Investmentänderungsgesetz, das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 und das Jahressteuergesetz 2009 hatte sich im Hinblick auf die Anwendungsbereiche des Investmentsteuergesetzes und die konkreten Besteuerungsfolgen eine Reihe von Zweifelsfragen ergeben. Mit dem nun vorliegenden Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz (InvStG), befasste sich das BMF insbesondere auch mit dem Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes. Wie in dem bereits ergangenen BaFin-Rundschreiben, werden zur Qualifikation als Investmentvermögen verschiedene Anforderungen an das investmentgegenständliche Vermögen gestellt. Danach muss bei ausländischem Investmentvermögen mehr als 90 % des Nettovermögens in investmenttaugliche Vermögensgegenstände investiert werden; bislang lag hier die Grenze bei 50 %. Bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften werden die Vermögensgegenstände und die Risikomischung auf Ebene der Objektgesellschaft angeschaut. Bei mehrstöckigen Immobilienfonds sind auf jeder Ebene bestimmte Voraussetzungen, z.B. im Hinblick auf die Gesellschaftsverträge, zwingend einzuhalten. Andererseits wurde im Hinblick auf ausländische Personengesellschaften der Anwendungsbereich des InvStG (und des InvG) erweitert. Sämtliche ausländische Personengesellschaften, die in ihrem Sitzstaat einer Investmentaufsicht unterliegen oder ihren Anlegern das Recht auf Rückgabe der Anteile einräumen, können als ausländische Investmentanteile qualifiziert werden. Ebenso wurde die Ausnahme von ausländischen börsennotierten Immobilienkapitalgesellschaften aufgegeben, so dass auch diese künftig der Investmentbesteuerung unterliegen können. Durch die mit dem BMF-Schreiben vom 18. August 2009 erfolgte Aktualisierung des letzten BMF-Schreibens vom 2. Juni 2005 haben sich auch im Hinblick auf die Besteuerung von Investmentanteilen zahlreiche Änderungen bzw. Anpassungen ergeben. Nur exemplarisch zu nennen ist hier etwa die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs auf Ebene des Investmentfonds, auch wenn ein der Abgeltungsteuer unterliegender Privatanleger die Beteiligungen hält und im Rahmen dieser Pauschalbesteuerung eigentlich kein Werbungskostenabzug zulässig ist. Präzisiert wird auch der Tatbestand der gesetzlich erweiterten sog. ausschüttungsgleichen Erträge, die trotz Thesaurierung den Anlegern steuerliche als Einkünfte zugerechnet werden. Im Hinblick auf die steuerlich unbeachtliche Rückzahlung von Gesellschaftskapital (Substanzausschüttungen) durch den Fonds an den Anleger scheint das BMF-Schreiben eine gewisse Verwendungsreihenfolge festlegen zu wollen. Demnach sollen Substanzausschüttungen erst dann steuerlich anerkannt werden, wenn keine steuerpflichtigen ausschüttbaren Erträge mehr vorliegen. Überblick über die Regelungen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes30/12 2009 Überblick über die Regelungen des WachstumsbeschleunigungsgesetzesI. Erhöhung des Kinderfreibetrags und des Kindergelds Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 beträgt der Kinderfreibetrag für jedes Kind EUR 7.008 anstatt wie bisher EUR 6.024. Zugleich wird das Kindergeld für jedes zu berücksichtigende Kind um EUR 20 erhöht. II. Änderungen bei der Zinsschranke 1. Unbefristete Gültigkeit der Freigrenze von EUR 3 Mio. Die Anwendung der Zinsschranke wurde bereits durch die Erhöhung der Freigrenze von EUR 1 Mio. auf EUR 3 Mio. im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. 2009 I 1959) abgemildert. Allerdings war diese Erhöhung zunächst auf vor dem 1. Januar 2010 endende Wirtschaftsjahre begrenzt worden. Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wird die höhere Freigrenze jetzt dauerhaft verankert. 2. Einführung eines EBITDA-Vortrags Ein in einem Veranlagungszeitraum nicht für den Zinsabzug genutztes steuerliches EBITDA kann künftig bis zu fünf Jahren vorgetragen werden, erstmals in das Jahr 2010. Die in einem Steuerjahr entstehenden Zinsaufwendungen können damit in Höhe von bis zu 30% des steuerlichen EBITDA dieses Jahres zuzüglich des EBITDA-Vortrags der zurückliegenden fünf Steuerjahre abgezogen werden. Die Einführung des EBITDA-Vortrags gilt rückwirkend ab dem Jahr 2007. In Wirtschaftsjahren, in denen die Zinsschranke nach § 4h Abs. 2 EStG nicht anwendbar ist, kann das EBITDA nicht vorgetragen werden. 3. Erhöhung des Toleranzrahmens im Rahmen der Escape-Klausel Im Rahmen des Vergleichs der Eigenkapitalquote eines konzernangehörigen Betriebs mit der Eigenkapitalquote des Konzerns war nach der bisherigen Fassung ein Unterschreiten der Konzern-Eigenkapitalquote von bis zu einem Prozentpunkt im Hinblick auf die Anwendung der Zinsschranke unschädlich (Toleranzrahmen). Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde der Toleranzrahmen auf zwei Prozentpunkte erhöht. III. Entschärfungen bei den Verlustabzugsbeschränkungen 1. Einführung einer Konzernklausel Mit Einführung einer sog. Konzernklausel werden künftig alle konzerninternen Umstrukturierungen, bei denen eine Konzernspitze zu jeweils 100% am übertragenden und am übernehmenden Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, vom Anwendungsbereich der Mantelkaufregelung (§ 8c KStG) ausgenommen. 2. Erhalt von Verlusten in Höhe der stillen Reserven Künftig bleiben nicht genutzte Verluste und Verlustvorträge bei einem schädlichen Beteiligungserwerb in Höhe der auf den erworbenen Anteil entfallenden stillen Reserven der übernommenen Gesellschaft grundsätzlich erhalten. Voraussetzung ist, dass die übernommene Gesellschaft im Inland steuerpflichtig ist. Die Höhe der stillen Reserven bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des anteiligen Beteiligungserwerbs und dem auf den erworbenen Anteil entfallenden steuerlichen Eigenkapital der übernommenen Gesellschaft. 3. Unbefristete Geltung der Sanierungsklausel Die durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. 2009 I 1959) befristet eingeführte Sanierungsklausel, wonach in Sanierungsfällen die Verlustvorträge einer erworbenen Körperschaft trotz schädlichem Beteiligungserwerb im Sinne von § 8c KStG erhalten bleiben, gilt künftig unbegrenzt. Die Anwendung der Sanierungsklausel setzt u.a. die Erhaltung der wesentlichen Betriebstrukturen voraus. Ein möglicher Nachweis der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist laut Gesetz die Einlage von wesentlichem Betriebsvermögen. Zur Vermeidung von „Leg-ein-hol-zurück-Gestaltungen“ werden Betriebsvermögenszuführungen künftig insoweit nicht anerkannt, als innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens, Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgen. IV. Abschreibungswahlrecht bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Nettopreisen bis zu EUR 410 können bei den Gewinneinkünften künftig sofort als Betriebausgabe abgezogen werden (Sofortabschreibung bis EUR 410). Die GWG mit Nettopreisen von über EUR 150 sind dabei in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen. Alternativ besteht ein Wahlrecht zur bislang bestehenden Rechtslage: Sofortabschreibung der GWG mit Nettopreisen bis EUR 150 und Bildung eines Sammelpostens für alle Wirtschaftsgüter zwischen EUR 150 und EUR 1.000, der im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen ist. V. Absenkung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen bei Immobilienmieten Der gewerbesteuerliche Hinzurechnungssatz eines Finanzierungsanteils bei Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung unbeweglicher Anlagegüter wird gemäß dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz von 65% auf 50% reduziert. VI. Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel Die vom Wachstumsbeschleunigungsgesetz vorgesehene grunderwerbsteuerliche Konzernklausel sieht bei Umstrukturierungen im Konzern Steuervergünstigungen vor. Künftig wird bei Grundstücks- und Anteilsübertragungen im Rahmen von Verschmelzungen, Spaltungen und Vermögensübertragungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG) die Grunderwerbsteuer nicht mehr erhoben, sofern an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften, oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Als abhängig in diesem Sinne ist eine Gesellschaft anzusehen, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor Umwandlung und fünf Jahren danach unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95% ununterbrochen beteiligt ist. VII. Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei kurzfristiger Beherbergung Der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen wird ab 1. Januar 2010 auf 7% reduziert. Die Umsatzsteuerermäßigung ist dabei auf die reine Vermietungsleistung beschränkt. Ausgenommen sind Zusatzleistungen, wie z.B. Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen, Internetzugang sowie Frühstücks- und sonstige Verpflegungsleitungen. VIII. Änderungen im Erbschaftsteuerrecht 1. Steuertarif für Angehörige der Steuerklasse II Der Erbschaftsteuertarif von Angehörigen der Steuerklasse II (Geschwister, Nichten und Neffen) wird mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz deutlich entschärft. Je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs liegt der Tarif künftig zwischen 15% und 43% anstatt wie bisher zwischen 30% und 50%. 2. Änderungen für Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags Die Erlangung des Verschonungsabschlags für Betriebsvermögen wird künftig erleichtert. Die für den 85-prozentigen Verschonungsabschlag (Regelverschonung) erforderliche Mindestlohnsumme muss künftig nur mehr 400% der Ausgangslohnsumme über fünf Jahre betragen (bisher 650% über sieben Jahre), wobei Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigen nicht mehr der Lohnsummenregelung unterliegen. Folgerichtig wurde der Behaltenszeitraum von sieben auf fünf Jahre herabgesetzt. Für den vollständigen Abschlag (Optionsverschonung) beträgt die erforderliche Lohnsumme nun 700% der Lohnsummen über sieben Jahre mit einer entsprechenden Absenkung der Behaltensfrist auf sieben Jahre. Neue VOB/A23/11 2009 Neue VOB/A1. Novellierung der Vergabeordnungen (VOB/A und VOL/A) Die VOB 2009 (VOB Teile A und B) ist in der Ausgabe Nr. 155 des Bundesanzeigers vom 15. Oktober 2009 (S. 3549 ff.) veröffentlicht worden. Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitete Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ist somit bekannt gegeben. Die VOB Teil A 2009 soll den Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 20. März 2006 ersetzen und die VOB Teil B 2009 soll den Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 4. September 2006 ersetzen. Damit die VOB/A auf Aufträge mit Auftragswerten oberhalb der EU-Schwellenwerte anzuwenden ist, bedarf es noch einer Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), deren Inkrafttreten erst im ersten Quartal 2010 erwartet wird. Im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte sind seitens der Städte und Gemeinden die jeweiligen Erlasslagen der Länder zum Haushaltsrecht zu berücksichtigen. Nach Kenntnis des DStGB beabsichtigt der überwiegende Teil der Länder, zunächst von einem Inkraftsetzen der neuen VOB/A 2009 (im Unterschwellenbereich) abzusehen. Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der VOB/A 2009 soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOB/A vorgeschrieben werden. Wir bitten insoweit um Beachtung der jeweiligen Ländersituation Während die VOB 2009 (Teile A und B) mittlerweile im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, steht die Überarbeitung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL-Teil A) vor dem Abschluss. Die neue VOL/A 2009 wird - wie die VOB/A 2009 - nur noch zwei Abschnitte aufweisen, wobei - abweichend zur VOB/A- der Abschnitt 2 der VOL/A ausschließlich die Bestimmungen für europaweite Vergabeverfahren (VOL/A-EG) beinhalten wird. Auf eine Unterscheidung zwischen Basis- und A-Paragrafen wurde verzichtet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) beabsichtigt, die VOL/A 2009 nach ihrer Annahme durch den DVAL-Vorstand noch in diesem Jahr im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Mit einem Inkrafttreten der VOL/A-Neuregelungen ist somit ebenfalls Anfang 2010 zu rechnen. 2. Koalitionsvertrag nimmt Vergaberecht in Bezug Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Legislaturperiode nimmt unter der Überschrift "Investitionsbremsen lösen" auch das Vergaberecht in Bezug. Getreu dem Motto "Nach der Reform ist vor der Reform" beabsichtigt die neue Bundesregierung folgenden Ansatz: "Die deutsche Wirtschaft braucht ein Leistungsfähiges, transparentes, mittelstandsgerechtes und unbürokratisches Vergaberecht. Zur Erleichterung des Zugangs zu den Beschaffungsmärkten und zur Stärkung eines offenen und fairen Wettbewerbs um öffentliche Aufträge soll das bestehende Vergaberecht reformiert und weiter gestrafft werden. Ziel ist es, das Verfahren und die Festlegung der Vergaberegeln insgesamt zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. Wir stärken die Transparenz im Unterschwellenbereich. Die Erfahrungen aus der Anhebung der Schwellenwerte in der VOB und VOL werden evaluiert und die Ergebnisse bei der Reform des Vergaberechts berücksichtigt. Zur Reform des Vergaberechts wird ein wirksamer Rechtschutz bei Unterschwellenaufträgen gehören. Ein Gesetzentwurf für das reformierte Vergaberecht wird bis Ende 2010 vorlegt. (…) Die 2009 eingeführte Berücksichtigung vergabefremder Aspekte wird in ihren Wirkungen geprüft und gegebenenfalls korrigiert." (Quelle: ibr-online) Mehrwertsteuerpaket 2010 – Neuregelung des Orts der sonstigen Leistung23/10 2009 Mehrwertsteuerpaket 2010 – Neuregelung des Orts der sonstigen LeistungMit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde für Dienstleistungen, die ab dem 1. Januar 2010 erbracht werden, in Umsetzung des vom Rat der EU verabschiedeten sog. Mehrwertsteuerpakets der Leistungsort völlig neu geregelt. Bei der Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung kommt es ab 2010 grundsätzlich darauf an, ob an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an einen Nichtunternehmer geleistet wird. Bei bestimmten sonstigen Leistungen wird auf andere Kriterien abgestellt. a) Ortsbestimmung unabhängig von der Qualifikation des Leistungsempfängers Nur noch bei wenigen Leistungen erfolgt die Ortsbestimmung unabhängig von der Einordnung des Leistungsempfängers als Unternehmer oder Nichtunternehmer. Sonstige Leistungen in Zusammenhang mit Grundstücken werden dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt, Veranstaltungsleistungen und Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen dort, wo sie tatsächlich erbracht werden, Personenbeförderungen dort, wo die Beförderung bewirkt wird. Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln wird an dem Ort ausgeführt, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Wird eine kurzfristige Vermietung von Beförderungsmittel von einem in einem Drittland ansässigen Unternehmer erbracht, wird die Leistung im Inland erbracht, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (sog. Restaurationsleistungen) werden ebenfalls dort ausgeführt, wo sie tatsächlich erbracht werden. Erfolgt die Restaurationsleistung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während der Beförderungen im Gemeinschaftsgebiet gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der sonstigen Leistung. b) Ortsbestimmung bei Unternehmer als Leistungsempfänger Kern des Mehrwertsteuerpakets ist die Einführung des sog. Empfängerortsprinzips. Grundsätzlich werden damit alle Leistungen an Unternehmer für deren Unternehmen an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmens ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Das Empfängerortsprinzip gilt auch bei einer sonstigen Leistung an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Noch nicht endgültig geklärt ist, ob diese Regelung für juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts oder nur für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt. In Abweichung zur oben genannten Regelung hinsichtlich der Vermietung von Beförderungsmitteln wird die kurzfristige Vermietung von Schienenfahrzeugen, Kraftomnibussen oder ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmten Straßenfahrzeugen durch einen inländischen Unternehmer im Drittlandsgebiet ausgeführt, wenn die Leistung an einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. c) Ortsbestimmung bei Nichtunternehmer als Leistungsempfänger Nach der Neuregelung gilt das Sitzortprinzip, nachdem die Leistung am Ort des Leistungserbringenden ausgeführt wird, nur noch bei Leistungen an Nichtunternehmer. Nichtunternehmer sind dabei Empfänger, die weder Unternehmer sind und die Leistung für ihr Unternehmen beziehen, noch eine unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Das Sitzortprinzip gilt für folgende Leistungen nicht:
Darüber hinaus werden die sogenannten Katalogleistungen des § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG n. F. grundsätzlich am Wohnsitz oder Sitz des Empfängers ausgeführt, wenn dieser im Drittland ansässig ist. Hiervon gibt es wiederum bestimmte Ausnahmen, wenn der leistende Unternehmer seinerseits im Drittland ansässig ist. d) Reverse-Charge-Verfahren Das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren, nach dem es zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger kommt, wird von der Anwendbarkeit grundlegend geändert, da die Rolle von Betriebsstätten anders geregelt wird. Wird die Leistung von einer inländischen Betriebsstätte ausgeführt, kommt es nicht zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Andererseits verhindert das Bestehen einer inländischen Betriebsstätte nicht den Wechsel der Steuerschuldnerschaft, wenn die Leistungen durch ausländische Unternehmensteile erbracht werden. Dienstleistungen, die unter das Empfängerortsprinzip fallen, und für die die in anderen Mitgliedsstaaten ansässigen Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden, sind ab dem 1. Januar 2010 in der zusammengefassten Meldung des Unternehmers zu erklären. Das neue Umsatzsteuer-Voranmeldungsformular 2010 ist dementsprechend ausgestaltet. Bei Ausgangsumsätzen muss nun danach differenziert werden, ob der Leistungsempfänger in der EU ansässig ist oder im Drittland. Bei Eingangsleistungen muss danach differenziert werden, ob der Leistende in der EU oder im Drittland ansässig ist. Damit ist insbesondere die Buchhaltungssoftware anzupassen. Mehrwertsteuerpaket 2010 – Neuregelung des Vorsteuervergütungsverfahrens15/10 2009 Mehrwertsteuerpaket 2010 – Neuregelung des VorsteuervergütungsverfahrensMit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde ein Teil des vom Rat der EU verabschiedeten sog. Mehrwertsteuerpakets mit Wirkung zum 1. Januar 2010 ins nationale Recht umgesetzt. Es wurde unter anderen das Vorsteuervergütungsverfahren, ein vereinfachtes Verfahren für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen für ausländische Unternehmer die selbst keine steuerbaren Umsätze in Deutschland ausführen, völlig neu geregelt. Ziel des Richtliniengebers war es, das bestehende Verfahren weiter zu vereinfachen. Mussten Unternehmer bislang ihre schriftlichen Vorsteuervergütungsanträge direkt im jeweiligen Mitgliedsstaat stellen, wird es für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ab dem 1. Januar 2010 möglich sein, elektronische Anträge an ein Internet-Portal in ihrem Ansässigkeitsstaat zu senden. Für im Drittland ansässige Unternehmer bleibt es weitgehend bei den alten Regelungen, wobei auch hier ein elektronischer Antrag möglich wird. In Deutschland wird für entsprechende Erstattungsanträge deutscher Unternehmer zukünftig das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig sein. Dieses prüft eingehende Anträge zunächst auf Zulässigkeit und Vollständigkeit. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist es in erster Linie Aufgabe der BZSt, die Unternehmereigenschaft des Steuerpflichtigen sowie die Gültigkeit der USt-IDNr. zu prüfen. Nach abgeschlossener Prüfung wird der Antrag an die zuständige Erstattungsbehörde im jeweiligen Mitgliedsstaat weitergeleitet. Dem Steuerpflichtigen wird umgehend eine elektronische Empfangsbestätigung zugesendet. Eine Prüfung des Antrages ist von der ausländischen Erstattungsbehörde innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Findet die Prüfung nicht innerhalb dieses Zeitrahmens statt, wird der Vorsteuervergütungsbetrag zugunsten des Antragstellers verzinst. Zu beachten ist, dass sich trotz der Einreichung des Antrags bei einer inländischen Stelle (für deutsche Unternehmer beim BZSt), der Erstattungsanspruch immer nach dem Steuerrecht des ausländischen Mitgliedstaats richtet. Beträge können insofern nur erstattet werden, wenn das ausländische Steuerrecht eine Erstattung vorsieht. Eine ggf. bestehende Notwendigkeit, ausländische steuerlichen Berater hinzuziehen, bleibt also bestehen. Verfahrensvereinfachungen ergeben sich auch daraus, dass Unternehmerbestätigungen des Finanzamts und Rechnungen unter EUR 1.000 (EUR 250 bei Treibstoff) dem Antrag nicht mehr beigefügt werden müssen. Rechnungskopien sind auf elektronischem Weg nur noch zu übermitteln, wenn die Schwellen überschritten werden. Zudem wurden die Frist zum Einreichen von Erstattungsanträgen um drei Monate (30. September des Folgejahres anstatt 30. Juni) verlängert und die Mindestbeträge für einen Antrag verdoppelt (jetzt EUR 50 für Jahresanträge und EUR 400 für Dreimonatsanträge). Die Neuregelungen sind ab dem 1. Januar 2010 anwendbar, das heißt für Anträge, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden. Der Unternehmer kann daher für in 2009 berechnete Vorsteuer wählen, ob einen Zwischenantrag nach altem Recht gestellt wird oder ob er bis 2010 wartet. Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz02/09 2009 SteuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzZum 1. August 2009 ist das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten, das Steuerhinterziehungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten erschweren soll. Steuerpflichtigen mit Geschäftsbeziehung zu sog. Steueroasen werden dazu erhöhte Mitwirkungspflichtigen auferlegt, die mit Sanktionen flankiert sind. Als Steueroasen werden dabei solche Staaten angesehen, die sich trotz diplomatischer Aufforderung verweigern, Auskünfte in Steuersachen nach OECD-Standards zu erteilen. Lesen Sie weiter. Ansprechpartner: Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) auf das Aktiengesetz30/06 2009 Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) auf das AktiengesetzIm Zuge des BilMoG, das am 29. Mai 2009 in Kraft getreten ist, wurde das Aktiengesetz in zwei Punkten geändert, die nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Praxis börsennotierter Unternehmen haben werden. So wurde der Inhalt der Entsprechenserklärung neu gefasst. Außerdem stellt das BilMoG weitere Anforderungen an die Qualifikation von Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen. Lesen Sie weiter. Ansprechpartner: Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)03/02 2009 Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)Am 19. September 2008 hat der Bundesrat in seiner 847. Sitzung das Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen, kurz Forderungssicherungsgesetz (FoSiG), gebilligt. Das Gesetz wurde am 23. Oktober 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Es gilt für alle nach dem 31. Dezember 2008 geschlossenen Verträge. Lesen Sie weiter. Energieeinsparverordnung (EnEV) 200703/02 2009 Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007Über die durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 dieses Jahr in Kraft tretenden Novellierungen haben wir bereits in unserem Newsletter 2/2008 berichtet. Ergänzend möchten wir nochmals auf Neuerungen für 2009 aus der bereits seit dem 1. Oktober 2007 in Kraft getretenen EnEV 2007 eingehen. Die EnEV 2007 verpflichtet zur Durchführung verschiedener Maßnahmen zur Verbesserung und Steigerung der Energieeffizienz, insbesondere bei Bestandsgebäuden. Erste Auswirkungen hat EnEV 2007 bereits 2008 entfaltet. Weitere Auswirkungen kommen nunmehr zum 1. Januar und 1. Juli 2009 hinzu. Wesentlich sind die sich zum einen aus der EnEV 2007 ergebenden Nachrüstungsverpflichtungen für bestimmte technische Komponenten bei Bestandsgebäuden und die Einführung der Vorlageverpflichtung von Energieausweisen bei der Veräußerung, Vermietung, Verpachtung oder Verleasung von Bestandsgebäuden. War bislang nur die Ausstellung eines Energieausweises für Neubauten verpflichtend, besteht sie nunmehr auch beim Verkauf oder bei der Neuvermietung von Bestandsgebäuden. Bereits seit dem 1. Juli 2008 müssen alle Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber von Bestandswohnimmobilien, die vor 1965 gebaut wurden ihren potentiellen Käufern, Mietern, Pächtern oder Leasingnehmern auf Verlangen einen Energieausweis „zugänglich machen“. Seit dem 1. Januar 2009 gilt diese Verpflichtung auch für alle Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber von Wohnimmobilien, die ab 1965 gebaut wurden. Für nicht Wohngebäude (§ 16 Abs. 3 EnEV) besteht diese Verpflichtung ab dem 1. Juli 2009. Die gleichen Verpflichtungen treffen Eigentümer von sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten und Wohnungs- oder Teileigentümer. Die Zuordnung zu Wohn- oder Nichtwohnimmobilie bei gemischt genutzten Gebäuden richtet sich nach der Hauptnutzung. Intension des Verordnungsgebers ist die, dass sich die Vertragsparteien bei ihren Kauf- und Mietentscheidungen von der Energieeffizienz von den Gebäuden leiten lassen und somit den Eigentümer einer Immobilie mittelbar zur Einhaltung der Anforderungen der EnEV 2007 und Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz in Eigeninitiative auffordern. Der Energieausweis hat eine unmittelbare Beeinflussung des Immobilienwertes sowie der Ertragssituation zur Folge. Er wird zu einem Gütesiegel des Gebäudes. Bestandsimmobilien mit schlechten energetischen Qualitätsnachweisen werden erhebliche Einschnitte bei der Erzielung von Kaufpreisen oder Mieten haben. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises wird bei jeder Transaktion oder Neuvermietung zu berücksichtigen sein. Sie hat nicht nur Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung von Kauf- und Mietverträgen, sondern auch auf die Gestaltung von Gemeinschaftsordnungen. Welche Änderungen, Anforderungen und Haftungsfragen mit der EnEV 2007 verbunden sind, insbesondere worauf bei der Vertragsgestaltung geachtet werden sollte, können Sie dem ausführlichen Beitrag entnehmen. Keine gewerbesteuerliche erweiterte Kürzung bei Verpachtung an Gesellschafter20/01 2009 Keine gewerbesteuerliche erweiterte Kürzung bei Verpachtung an GesellschafterGrundstücksverwaltende Personengesellschaften, die gewerbliche Einkünfte erzielen (sog. gewerbliche geprägte Personengesellschaften), werden unter bestimmten Voraussetzungen bei der Gewerbesteuer durch die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigt. Verwaltet und nutzt die Personengesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz, wird der Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung dieses Grundbesitzes entfällt, von der Gewerbesteuer ausgenommen. Die erweiterte Kürzung findet aber nach § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dann keine Anwendung, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters der gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft dient. Mit Urteil vom 7. August 2008 hat der Bundesfinanzhof die Anwendung dieser Vorschrift konkretisiert. Der Ausschluss der Begünstigung greift demnach auch dann, wenn der persönlich haftende Gesellschafter, der das Grundstück gewerblich nutzt (im entschiedenen Fall die Komplementär-GmbH), am Vermögen der Grundstücks-Personengesellschaft nicht beteiligt ist und ihm auch kein Anteil am Gewinn und Verlust der Gesellschaft zusteht. Neues BMF-Schreiben zur innergemeinschaftlichen Lieferung16/01 2009 Neues BMF-Schreiben zur innergemeinschaftlichen LieferungInnergemeinschaftliche Lieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Eine solche liegt grundsätzlich dann vor, wenn Ware von Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versandt wird und der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erwirbt und bei dem der Erwerb des Gegenstands in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Für diese Voraussetzungen hat der Lieferer Buch- und Belegnachweis zu erbringen. |
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