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Einschränkung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

09/12 2008

Einschränkung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Entscheidung veröffentlicht, in dem es die für 2007 erstmals anwendbare Einschränkung der Werbungskostenpauschale von € 0,30 je Entfernungskilometer erst ab dem 21. Kilometer als von vornherein verfassungswidrig verwirft (2 BvL 1/07 u.a.).

Das Bundesfinanzministerium hat bereits reagiert und für die Jahre 2007 bis einschließlich 2009 die Anwendbarkeit der früheren Regelung bestätigt. Die Rückzahlungen der entsprechenden Beträge für 2007 soll von Amts wegen nach Möglichkeit bereits in den ersten drei Monaten 2009 erfolgen. Sofern Steuerpflichtige auf eine Geltendmachung verzichtet haben, ist eine Mitteilung an das Finanzamt erforderlich, das dann von Amts wegen veranlagt. Für 2009 soll die alte Regelung wieder Gesetz werden.

Das BMF lässt ausdrücklich offen, wie künftige Regelungen ab dem Veranlagungszeitraum 2010 aussehen könnten.    

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Verzinsung von Vorsteuervergütungsbeträgen

25/11 2008

Verzinsung von Vorsteuervergütungsbeträgen

Führt die Festsetzung der Umsatzsteuer zu einem Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen, ist dieser nach § 233a Abgabenordnung („AO“) zu verzinsen. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. April 2008 entschieden, dass auch ein bestehender Steuervergütungsanspruch ausländischer Unternehmer (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 ff UStDV) gemäß § 233a AO zu verzinsen ist. Dem BFH zu Folge ergibt sich das daraus, dass der Antrag auf Steuervergütung gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung gleichstehe. Allein diese Auslegung entspreche zudem den Vorgaben des Europarechts (Art. 43, 48 und 49 EG).

Aufgrund dieser Entscheidung sollte nunmehr die Verzinsung von Erstattungsbeträgen beantragt werden, sofern die Voraussetzungen des § 233a AO erfüllt sind. Zinsen entstehen aber erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Bei der Antragstellung muss die kurze Festsetzungsverjährungsfrist von einem Jahr beachtet werden. Die Entscheidung wird wohl in der Praxis zudem dazu führen, dass Vergütungsanträge schneller bearbeitet werden.

Mit der europarechtskonformen Auslegung der AO entschied der BFH über eine auslaufende Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2010 wird eine neue EG-Richtlinie die Verzinsung von Vorsteuervergütungen ohnehin explizit vorsehen.

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Umsatzsteuerpflicht bei Vertrieb von Fondsanteilen

Umsatzsteuerpflicht bei Vertrieb von Fondsanteilen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. Oktober 2008 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fondsanteilen Stellung genommen und dabei den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG wesentlich eingeschränkt. Die Entscheidung ist insbesondere bei arbeitsteilig organisierten Vertriebsketten von erheblicher Bedeutung.

Im vom BFH entschiedenen Fall war einem Handelsvertreter (Vertriebskoordinator) war von einem Unternehmer die (Unter-) Vermittlung von Fonds eines Emissionshauses übertragen worden. Dabei hatte er die ihm zugeordneten Abschlussvermittler (Vertriebspartner) regelmäßig aufzusuchen und auf der Grundlage von Produktinformationen laufend über die Entwicklung der Fondsprodukte zu unterrichten und zu schulen. Die Provision des Handelsvertreters für die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Beteiligungen bestimmte sich nach der Höhe der vom jeweiligen Anleger gezeichneten Fondsanteile.

Der BFH hat hier eine Umsatzsteuerbefreiung verneint. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften von der Umsatzsteuer befreit. Eine solche Vermittlung setzt voraus, dass der Vermittler das erforderliche tue, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. Nach Ansicht des BFH unterfällt jedoch eine Tätigkeit, die auf die Anwerbung, Schulung und Fortbildung sowie die Betreuung, Unterstützung, Überwachung, Koordination und Organisation der Abschlussmittler gerichtet ist, nicht dem Begriff der „Vermittlung“. Diese Tätigkeit stellt keinen unmittelbaren Beitrag am Zustandekommen des Fondserwerbs dar.

Im Ergebnis kommt dem Inhalt des betreffenden (Unter-) Vermittlungsvertrag entscheidende Bedeutung zu. Auf jeder Ebene der Vertriebskette ist genau abzugrenzen, worin der Schwerpunkt der erbrachten Leistungen zu sehen ist. Wird eine Tätigkeit ausgeübt, bei der Betreuung, Schulung und Überwachen wesentlich und prägend sind, ist eine Umsatzsteuerbefreiung zu verneinen. Bestehende Verträge sind jedenfalls zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

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Überlassung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

31/10 2008

Überlassung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt beim Arbeitnehmer zu Lohn. Die Privatnutzung ist grundsätzlich für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1%-Regelung). Kann das Dienstfahrzeug zudem für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genützt werden, erhöht sich dieser Wert gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03% des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung (sog. Zuschlag).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 04.04.2008 entschieden, der Zuschlag komme nur für tatsächlich durchgeführte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Anwendung. Wird der Dienstwagen beispielsweise nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich nach Auffassung des BFH der Zuschlag auch nur auf diese Teilstrecke. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Laut BFH besteht jedoch ein Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung, wenn dem Arbeitnehmer der Dienstwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte zur Verfügung steht. Dieser Anscheinsbeweis muss vom Arbeitnehmer entkräftet werden, beispielsweise durch eine auf ihn ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte.

Diesem Urteil des BFH ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun mit einem Nichtanwendungserlass begegnet. Der Umfang der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens sei für den Zuschlag unerheblich. Es komme allein darauf an, ob der Arbeitnehmer die objektive Möglichkeit habe, das betriebliche Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Arbeit und Wohnungsstätte zu nutzen. Bereits die Verfügbarkeit des Kraftfahrzeugs für entsprechende Fahrten führt demnach zum vollen Zuschlag. So sei auch dann, wenn der Dienstwagen lediglich auf einer Teilstrecke genutzt wird, der Zuschlag anhand der gesamten Entfernung zu ermitteln. Ein Nutzungswert auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückzulegen ist, kommt nur in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist.

In der Praxis wird daher darauf zu achten sein, bei der Vereinbarung der Nutzungsüberlassung die genaue Nutzungsmöglichkeit festzulegen und die Einhaltung zu dokumentieren. Bei einer vom Urteil des BFH abweichender Veranlagung sollte unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung Einspruch eingelegt werden.

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Bewertung von in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums belegenen Vermögens

09/09 2008

Bewertung von in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums belegenen Vermögens

Mit Urteil vom 17. Januar 2008 hat der EuGH entschieden, dass es mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar sei, dass bei der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen für Erbschaftsteuerzwecke danach unterschieden werde, ob es im In- oder Ausland belegen sei.

Mit der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 16. Juli 2008 hat nun die Finanzverwaltung entschieden, dass EuGH-Urteil auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Zudem sollen die Grundsätze des Urteils nicht nur auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sondern generell auf in anderen Mitgliedstaaten belegenes Betriebsvermögen und Grundvermögen, sowie auf Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat anzuwenden sein. 

Solches Auslandsvermögen ist nun nicht mehr mit dem gemeinen Wert anzusetzen, sondern mit dem vergleichbaren Wert, der sich nach den Bewertungsvorschriften für Inlandsvermögen ergäbe. Die Steuerbegünstigungen der §§ 13a und 19a ErbStG sind gegebenenfalls entsprechend zu gewähren.

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Keine gewerbesteuerliche erweiterte Kürzung bei Verpachtung an Gesellschafter

Keine gewerbesteuerliche erweiterte Kürzung bei Verpachtung an Gesellschafter

Grundstücksverwaltende Personengesellschaften, die gewerbliche Einkünfte erzielen (sog. gewerbliche geprägte Personengesellschaften), werden unter bestimmten Voraussetzungen bei der Gewerbesteuer durch die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigt. Verwaltet und nutzt die Personengesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz, wird der Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung dieses Grundbesitzes entfällt, von der Gewerbesteuer ausgenommen.

Die erweiterte Kürzung findet aber nach § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dann keine Anwendung, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters der gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft dient. Mit Urteil vom 7. August 2008 hat der Bundesfinanzhof die Anwendung dieser Vorschrift konkretisiert. Der Ausschluss der Begünstigung greift demnach auch dann, wenn der persönlich haftende Gesellschafter, der das Grundstück gewerblich nutzt (im entschiedenen Fall die Komplementär-GmbH), am Vermögen der Grundstücks-Personengesellschaft nicht beteiligt ist und ihm auch kein Anteil am Gewinn und Verlust der Gesellschaft zusteht.

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Betriebsteilübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung

21/08 2008

Betriebsteilübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung

Der Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss gem. § 613a Abs. 5 BGB im Falle eines Betriebsübergangs auch über die Identität des Betriebserwerbers informieren. Die bloße Bezeichnung „neue GmbH“ genügt diesem Erfordernis nicht. Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben genügende Unterrichtung setzt für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer die einmonatige Frist zur Ausübung seines Widerspruchsrechtes gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht in Gang.

BAG, Urteil vom 21. August 2008 - Az. 8 AZR 407/07

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Keine Abschreibung aus Grundstücksverkäufen an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft durch deren Gesellschafter

14/08 2008

Keine Abschreibung aus Grundstücksverkäufen an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft durch deren Gesellschafter

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Frage zu beurteilen, ob die Veräußerung eines Grundstücks an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, an der der Veräußerer als Gesellschafter beteiligt war, steuerlich ein Erwerbsvorgang auf Ebene der Gesellschaft darstellt und daher einkünftemindernd Abschreibung für Abnutzung zu gewähren ist.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Mehreren Steuerpflichtigen, die zugleich Gesellschafter an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft waren, stand das Eigentum an einem Gebäude zu. Die Gesellschafter veräußerten ihre Miteigentumsanteile an die Gesellschaft.

Ein Erwerbsvorgang wurde grundsätzlich verneint. Die Wirtschaftsgüter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft seien den Gesellschaftern anteilig, entsprechend ihrer Beteiligung, zuzurechnen. Daher finden bei der Veräußerung insoweit steuerlich kein Rechtsträgerwechsel und damit kein Erwerb statt.

Anschaffungsvorgänge liegen nach Ansicht des BFH nur insoweit vor, als sich die Anteile der Gesellschafter an den jeweiligen Gebäuden gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben. In diesem Umfang haben die Gesellschafter im Verhältnis zueinander durch Übertragung ihrer Miteigentumsanteile auf die Gesellschaft ein Tauschgeschäft verwirklicht.

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Teilwertabschreibung von börsennotierten Aktien

06/08 2008

Teilwertabschreibung von börsennotierten Aktien

Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung von nicht der Abnutzung unterliegenden Anlagevermögen ist eine voraussichtlich dauernde Wertminderung zum Bilanzstichtag. Bei Kursveränderungen börsennotierten Aktien nahm die Finanzverwaltung jedoch regelmäßig nur vorübergehende Wertminderungen an. Eine Teilwertabschreibung musste daher ausscheiden.

Dem tritt der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. September 2007 (I R 58/06, DStR 2008, 187) entgegen. Eine Teilwertabschreibung sei bereits dann möglich, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Allein die Möglichkeit einer Kurserholung in der Zukunft, die regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann, stehe der Teilwertabschreibung nicht entgegen.

Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH die Frage, ob jedes Absinken des Kurswerts in der Bilanz nachvollzogen werden kann und muss. Im zu entscheidenden Fall war der Teilwert zum Bewertungsstichtag um ca. 50 % und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung um ca. 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken. Für eine Teil-wertabschreibung wird aber wohl eine gewisse Signifikanz erforderlich sein.

In Zukunft besteht jedenfalls ein erweiterter Anwendungsbereich für die Teilwertabschreibung.

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Fahrtenbuch

06/08 2008

Fahrtenbuch

Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist steuerlich grundsätzlich mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises je Kalendermonat zu erfassen (sog. 1%-Regelung). Dieser Wert erhöht sich um 0,03% des Bruttolistenpreises, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen kann (Zuschlag). Davon abweichend können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt anfallenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden und ein ordnungsgemäßes Fahrten-buch geführt wird.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH) vom 10. April 2008 (VI R 38/06, DStR 2008, 1373) kann ein Fahrtenbuch auch bei Vorliegen kleinerer Mängel ordnungsgemäß sein und damit die 1%-Regeln ausschließen. Kleinere Mängel sind un-schädlich, sofern noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtig-keit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist. Nach diesem Grundsatz hat der BFH ein Fahrtenbuch als ordnungsgemäß gewertet, obwohl eine Fahrt, für die eine Tankrechnung vorliegt, nicht aufgezeichnet worden ist und obwohl zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnung keine genaue Über-einstimmung besteht.

In derselben Entscheidung hat der BFH auch zum zweiten Tatbestandsmerkmal, dem Nachweis der Aufwendungen durch Belege, Stellung genommen. Vorausset-zung sei lediglich, dass Belege vorhanden sind. Eine getrennte Aufzeichnung (in einem gesonderten Aufwandskonto) werde darüber hinaus nicht verlangt.

In einem weiteren Urteil vom 4.4.2008 (VI R 68/05, DStR 2008, 1182) hat der BFH entschieden, dass es für den 0,03 %-Zuschlag für zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens ankomme. Nicht ausreichend sei, dass der Arbeitnehmer die objektive Möglichkeit habe, den Dienst-wagen auch für solche Fahrten zu nutzen. Der Ansatz des Pauschbetrags ist also nur insoweit vorzunehmen, als die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich mit dem Dienstwagen zurückgelegt worden ist. Ein Fahrtenbuch müsse deshalb nicht geführt werden.

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Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

30/07 2008

Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.

BAG, Urteil vom 30. Juli 2008 - Az. 10 AZR 606/07

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Mitbestimmung bei „Ethik-Richtlinien“

22/07 2008

Mitbestimmung bei „Ethik-Richtlinien“

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber durch sog. Ethik-Richtlinien („codes of conduct“) das Verhalten der Beschäftigten und die betriebliche Ordnung regeln will. Kein Mitbestimmungsrecht besteht bei Vorgaben, mit denen lediglich die geschuldete Arbeitsleistung konkretisiert werden soll. Der Mitbestimmung entzogen sind auch Angelegenheiten, die gesetzlich abschließend geregelt sind. Ausländische Vorschriften, die für börsennotierte Unternehmen die Einführung von Ethik-Richtlinien vorsehen, schließen die Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz aber nicht aus. Ethik-Richtlinien können sowohl mitbestimmungspflichtige als auch mitbestimmungsfreie Teile enthalten. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründet nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk.

BAG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - Az. 1 ABR 40/07

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Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Darlegungs- und Beweislast

26/06 2008

Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Darlegungs- und Beweislast

Nach § 23 Abs. 1 KSchG bedürfen ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben keiner sozialen Rechtfertigung. Kleinbetriebe sind u. a. solche, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen. Will ein Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, eine ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam, so muss er darlegen und beweisen, dass die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl (mehr als zehn Arbeitnehmer) erreicht ist. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber bedurfte dann keinen Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG.

BAG, Urteil vom 26. Juni 2008, Az. 2 AZR 264/07

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Tarifgebundenheit - Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft

04/06 2008

Tarifgebundenheit - Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft

Ein Arbeitgeberverband kann in seiner Satzung eine Form der Mitgliedschaft vorsehen, die nicht zur Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG führt (sog. OT-Mitgliedschaft). Einer auch organisationsrechtlichen Trennung dieser Mitglieder vom „eigentlichen“ Arbeitgeberverband bedarf es nicht. Es muss allerdings bei dem sog. Stufenmodell, nach dem unter einem Dach Arbeitgeber organisiert sind, die der Tarifgebundenheit unterliegen, zusammen mit solchen ohne Tarifgebundenheit organisiert sind, durch die Satzung sichergestellt sein, dass eine direkte Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen unterbleibt. In einem diesen Vorgaben entsprechenden Verband richtet sich der Wechsel aus der Mitgliedschaft mit Tarifgebundenheit in eine OT-Mitgliedschaft nach dem Satzungsrecht des Verbandes. Da der Arbeitgeberverband als Träger der Koalitionsfreiheit für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie mitverantwortlich ist, sind im Vorfeld eines Tarifabschlusses einem kurzfristigen Wechsel in die OT-Mitgliedschaft tarifrechtlich wirksam werdende Grenzen gezogen.

So ist z. B. der kurzfristige Statuswechsel in eine OT-Mitgliedschaft im Vorfeld eines Tarifabschlusses - ähnlich wie ein Blitzaustritt aus dem Arbeitgeberverband (vgl. dazu BAG, Urteil vom 20. Februar 2008, Az. 4 AZR 64/07) - regelmäßig für den verhandelten Tarifvertrag tarifrechtlich unwirksam, wenn er der anderen Tarifvertragspartei nicht mitgeteilt worden oder bekannt geworden ist, weil dadurch typischerweise die Grundlagen des Tarifabschlusses gestört werden. Dies ist hier der Fall, weil der Übertritt der Arbeitgeberin in die OT-Mitgliedschaft nicht vor dem endgültigen Abschluss der Tarifverhandlungen der Gewerkschaft mitgeteilt worden ist.

BAG, Urteil vom 4. Juni 2008, Az. 4 AZR 419/07

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Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit

20/05 2008

Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit

Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren (vgl. bis 31. Dezember 2006 § 17 Abs. 2 BErzGG, danach inhaltsgleich § 17 Abs. 2 BEEG). Der Urlaub ist abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird (§ 17 Abs. 3 BErzGG/BEEG). Das BAG hat § 17 Abs. 2 BErzGG bisher so ausgelegt, dass der auf Grund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. An dieser Rechtsprechung hält das BAG nicht mehr fest.

Der Resturlaub wird weiter übertragen, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann. Das ergibt eine verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung von § 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG. Sie hat den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, die Vorgaben in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, Art. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie und die Wertungen aus Art. 8 und 11 der Mutterschutzrichtlinie zu beachten.

BAG, Urteil vom 20. Mai 2008, Az. 9 AZR 219/07

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Fälligkeit des Bürgschaftsanspruchs mit Fälligkeit der gesicherten Hauptschuld

08/05 2008

Fälligkeit des Bürgschaftsanspruchs mit Fälligkeit der gesicherten Hauptschuld

Die Frage, wann der Anspruch aus einer Bürgschaft entsteht und fällig wird, war in der Rechtsprechung und Literatur bislang umstritten. Selbst die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechtslage vor dem 01.01.2002 war uneinheitlich. Teilwei-se wurde vertreten, dass ein Anspruch aus der Bürgschaft erst dann entsteht und fällig wird, wenn der Bürge durch den Gläubiger in Anspruch genommen wird. Ande-re wiederum haben für die Entstehung und die Fälligkeit des Anspruches aus der Bürgschaft auf die Fälligkeit der Hauptschuld abgestellt.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 29.01.2008 (Az.: XI ZR 160/07) jedenfalls für den Fall der selbstschuldnerischen Bürgschaft entschieden, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist. Der BGH be-gründet seine Auffassung damit, dass das Gesetz eine Leistungsaufforderung bzw. besondere Inanspruchnahme des Bürgen als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraus-setzung nicht vorsehe. Die Forderung aus der Bürgschaft gehöre auch nicht zu den-sog. verhaltenen Ansprüchen, deren Verjährung erst mit ihrer Geltendmachung oder unter weiteren Voraussetzungen beginne. Der Gesetzgeber sei vielmehr bei der Neu-fassung des § 771 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (25.11.2001) ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung entstehe. Für die Auffassung des BGH spreche zudem der Grundsatz der Akzessiorietät, d. h. der Abhängigkeit der Forderung aus der Bürgschaft von der Hauptschuld im Hinblick auf Entstehung, Durchsetzbarkeit und Erlöschen. Letztlich diene das Rechtsinstitut der Verjährung dem Schutze des Schuldners und der Herstellung des Rechtsfriedens nach Ablauf der Verjährungsfrist. Diese Schutzintention werde unterlaufen, wenn die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig gemacht und dem Gläubiger damit die Möglichkeit eröffnet werde, den Verjährungs-beginn und die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen beliebig hin-aus zu zögern. Schließlich rechtfertige auch der Umstand, dass längere Verjährungs-fristen des gesicherten Anspruches eine vorzeitige Inanspruchnahme des Bürgen erforderlich machen könnten, nicht, die Verjährung der Bürgschaftsforderung mit ei-ner Leistungsaufforderung des Gläubigers beginnen zu lassen.

Der BGH stellt in der Entscheidung jedoch ausdrücklich klar, dass es den Parteien in den Fällen, in denen die gesicherten Ansprüche längeren Verjährungsfristen als der Bürgschaftsanspruch (regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren) unterliegt, freige-stellt ist, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvorausset-zung zu vereinbaren. Insbesondere im Hinblick auf Gewährleistungsbürgschaften wird daher aus anwaltlicher Sicht künftig bei der Vertragsgestaltung für Auftraggeber erst recht darauf zu achten sein zu regeln, dass die Entstehung und die Fälligkeit des Bürgschaftsanspruches erst mit einer Geltendmachung durch den Gläubiger gegen-über dem Bürgen erfolgen können.

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Verjährung des Anspruchs auf Entrichtung der Mietkaution

08/05 2008

Verjährung des Anspruchs auf Entrichtung der Mietkaution

In jüngster Zeit haben sowohl das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 03.03.2008, Az: 22 W 2/08) als auch das LG Darmstadt (Urteil vom 07.03.2007, Az: 4 O 529/06) darüber entschieden, wann der Anspruch des Vermieters auf Entrichtung der Mietkaution verjährt. Hierbei haben die Gerichte folgendes festgehalten: Der Anspruch des Vermieters auf Entrichtung der Mietkaution entsteht nicht während des laufenden Mietverhältnisses ständig neu; vielmehr entsteht er mit dem Abschluss des Mietvertrages, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das bedeutet, dass die Verjährung des Kautionsanspruches in der Regel mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Mietvertrag abgeschlossen wurde; es gilt die dreijährige Regel-Verjährungsfrist entsprechend der §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Das Kammergericht führt in seiner Entscheidung ausdrücklich aus, dass die Gesetzeslage zur Verjährung des Kautionsanspruches nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass damit argumentiert wird, dass der Mieter zur dauerhaften zur Verfügungsstellung der Mietkaution verpflichtet ist. Der Umstand, dass ein nicht erfüllter Anspruch fortbestehe – so das Kammergericht – gelte für jeden Anspruch und sei nicht geeignet, das Entstehen des Anspruches beliebig hinaus zu schieben. Ebenso wenig erheblich sei, dass der Vermieter nach Inanspruchnahme der Kaution die Wiederauffüllung verlangen könne.

Vermieterseits sollte daher darauf geachtet werden, den Mieter zeitnah nach dem Abschluss des Mietvertrags auf Entrichtung der vereinbarten Mietkaution in Anspruch zu nehmen. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 12.01.1981, Az: VIII ZR 332/79), dass der Vermieter auch noch nach der Beendigung des Mietvertrags vom Mieter verlangen kann, dass dieser die Mietkaution entrichtet. Dem hat jedoch die Prüfung vorauszugehen, ob der Anspruch auf Entrichtung der Mietkaution noch nicht verjährt ist.

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Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis

16/04 2008

Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG war in dem zu entscheidenden Fall gewahrt, obwohl der Kläger möglicherweise den Arbeitsvertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet haben sollte. Durch die Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden, da die Beklagte ihr vorheriges Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte.

BAG, Urteil vom 16. April 2008, Az. 7 AZR 1048/06

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Pauschalsteuer von 5 % bei Veräußerungsgewinnen und Dividenden verfassungswidrig?

09/04 2008

Pauschalsteuer von 5 % bei Veräußerungsgewinnen und Dividenden verfassungswidrig?

Beziehen Körperschaften Dividenden aus Beteiligungen an anderen Körperschaften, so sind diese grundsätzlich steuerbefreit (§ 8b Abs. 1 KStG). Gleiches gilt für Veräußerungsgewinne, die Körperschaften aus dem Verkauf dieser Beteiligungen erlangen (§ 8b Abs. 5 KStG). Die Betriebsausgaben können trotz der Steuerfreiheit grundsätzlich weiterhin abgezogen werden. Das Gesetz unterstellt jedoch, dass (pauschal) 5% der Dividenden oder des Veräußerungsgewinns nicht abziehbare Betriebsausgaben darstellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Ausgaben angefallen sind (§ 8b Abs. 3 KStG). Dadurch unterliegen im Ergebnis 5% der Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne pauschal der Steuerpflicht. Mit Beschluss vom 7. November 2007 (Az. 5 K 153/06) hat das Finanzgericht Hamburg die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bezweifelt und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Das Gericht sieht es als problematisch an, dass 5% der Bezüge stets als Betriebsausgaben gelten, die nicht abzugsfähig sind und damit der Steuer unterliegen, ohne dass dem Steuerpflichtigen eine Nachweismöglichkeit niedrigerer Betriebsausgaben zusteht. Eine Besteuerung der tatsächlichen finanziellen Leistungsfähigkeit sei damit nicht mehr gewahrt.

 

 

 

Steuerpflichtige sollten genau prüfen, ob – z.B. bei einem Anteilsverkauf – Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen ist.

 

 

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Außerordentliche Kündigung wegen anderweitiger Erwerbstätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit

03/04 2008

Außerordentliche Kündigung wegen anderweitiger Erwerbstätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit

Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist, einer anderweitigen Arbeit nachgeht. Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespiegelt hat. Ebenso kann in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen.

BAG, Urteil vom 3. April 2008, Az. 2 AZR 965/06

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Altlasten und kurze mietrechtliche Verjährung

20/03 2008

Altlasten und kurze mietrechtliche Verjährung

Die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist von nur sechs Monaten ab Rückgabe des Mietobjekts für alle Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter ist bekannt. Schadensersatzansprüche aus vom Mieter verursachten schädlichen Bodenveränderungen (insbesondere Verschmutzung des Bodens bzw. des Grundwassers) waren bislang äußerst schwierig durchzusetzen, da diese innerhalb dieser kurzen Verjährungsfrist häufig nicht einmal festgestellt, geschweige denn geltend gemacht werden konnten; entsprechende behördliche Sanierungsaufforderungen und Bescheide ergehen oft erst Jahre später. Unabhängig von den mietrechtlichen Vorschriften sieht das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) in § 24 eine Ausgleichspflicht zwischen mehreren Sanierungspflichtigen vor, von denen nur einer durch die öffentliche Hand in Anspruch genommen wird. Ein solcher Ausgleichsanspruch steht in der Regel dem Vermieter als Zustandsstörer gegenüber dem Mieter als Handlungsstörer und eigentlichem Verursacher der schädlichen Bodenveränderung zu. Die Rechtsprechung hat es bislang jedoch abgelehnt, die in § 24 Abs. 2 BBodSchG vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit der Beendigung der Sanierungsmaßnahme bzw. der Beitreibung von deren Kosten durch die Behörden, auch auf diesen Ausgleichsanspruch zwischen Vermieter und Mieter anzuwenden.

Mit einer Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist seit Ende 2004 klargestellt, dass für diesen Ausgleichsanspruch nicht die kurze Verjährung des Mietrechts gilt, sondern die lange Verjährung des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
 
In der Rechtsprechung ist jedoch umstritten, ob für Ansprüche wegen schädlicher Bodenveränderungen, die vor dem 15.12.2004 (Datum der Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes) eingetreten sind, bereits die lange Verjährung anwendbar ist.

Verschiedene Landgerichte haben bisher, gestützt auf eine BGH-Entscheidung aus den 80er Jahren zum Wasserrecht, damit argumentiert, dass die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist für alle Rechtsgrundlagen gilt, die die Überlassung betreffen, da Zweck dieser kurzen Verjährung die beschleunigte Klarstellung aller Ansprüche hinsichtlich der Mietsache ist, um eine rasche Weitervermietung möglich zu machen. Erst die ausdrückliche gesetzgeberische Klarstellung durch die Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes habe hieran etwas geändert. Nach dieser landgerichtlichen Rechtsprechung wären daher Ansprüche gegen Mieter wegen schädlicher Bodenveränderungen verjährt, soweit das Mietobjekt vor Mitte Dezember 2004 an den Vermieter zurückgegeben und diese Ansprüche nicht innerhalb der kurzen sechsmonatigen Verjährungsfrist, d.h. bis Mitte Juni 2005, geltend gemacht worden sind.

Das Oberlandesgericht Bremen hat (mit Urteil vom 23.03.2007) nunmehr anders entschieden: Der Senat argumentiert, dass die Schadensersatzansprüche aus Mietrecht und die Ausgleichsansprüche aus dem Bundes-Bodenschutzgesetz gerade nicht auf demselben Sachverhalt beruhen, da der Anspruch aus dem Bundes-Bodenschutzgesetz auf Ausgleich zwischen zwei öffentlich-rechtlich Verpflichteten, nicht jedoch auf Schadensersatz gerichtet sei, weiter keine Verschuldensvoraussetzung habe, und schließlich nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, sondern den Kostenausgleich einer der Allgemeinheit dienenden Sanierungsmaßnahme anstrebe. Außerdem habe der Gesetzgeber bereits durch die Einführung der dreijährigen Verjährungsfrist gleichzeitig mit Einführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes Anfang 1999, und nicht erst durch die ausdrückliche Klarstellung im Dezember 2004 zum Ausdruck gebracht, dass die Verjährung gesondert geregelt werden solle, andernfalls hätte sich der Gesetzgeber mit einem Verweis auf die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist begnügt.

Das OLG Bremen hat weiterhin entschieden, dass der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bereits fällig wird, sobald ein Sanierungspflichtiger Kosten aufgewendet (hier: Gutachterkosten tatsächlich bezahlt) hat, unabhängig von einem behördlichen Sanierungsbescheid oder Kostenbescheid.

Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH ist anhängig. Bis zu dieser Klarstellung durch den BGH können wir nur empfehlen, alle vor Ende 2004 entstandenen Altlastenansprüche– sofern solche aufgrund der Natur des Mietverhältnisses überhaupt in Frage kommen – innerhalb der kurzen mietrechtlichen Verjährungsfrist von nur sechs Monaten ab Rückgabe des Mietobjekts gutachterlich zu klären und gegenüber dem Mieter in einer die Verjährung unterbrechenden Art und Weise geltend zu machen.

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EuGH: Erbschaftsteuerliche Inlandsbegünstigung auch für Auslandsvermögen

19/03 2008

EuGH: Erbschaftsteuerliche Inlandsbegünstigung auch für Auslandsvermögen

Der EuGH hat festgestellt, dass erbschaftsteuerliche Regelungen, die Vorteile allein auf Inlandsvermögen beschränken, gemeinschaftsrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass die Vorteile auch auf europäisches Auslandsvermögen anzuwenden sind.
Damit ist die bisherige Höherbewertung von Auslandsimmobilien insoweit unzulässig. Dies kann sich auch auf die Schenkung oder Vererbung von Anteilen an geschlossenen ausländischen Immobilienfonds auswirken. Damit sollten abweichende Steuerbescheide, die noch nicht rechtskräftig sind, angefochten werden. Auf die künftige Rechtslage dürfte sich dieses Urteil insofern nicht auswirken, als durch die Erbschaftsteuerreform auch für deutsche Immobilien ein verkehrswertnaher Ansatz eingeführt werden soll.
Für die Übergangszeit kommen aber noch Gestaltungen nach dem bisherigen Recht in Betracht, sofern nicht eine Rückwirkung der Regelungen auf den 1. Januar 2007 in das Gesetz eingefügt werden sollte. Insofern ist ggf. eine sorgfältige Vorbereitung möglicher Übertragungen unter genauer Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens erforderlich.

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EuGH: Erbschaftsteuerliche Inlandsbegünstigung auch für Auslandsvermögen

19/03 2008

EuGH: Erbschaftsteuerliche Inlandsbegünstigung auch für Auslandsvermögen

Der EuGH hat festgestellt, dass erbschaftsteuerliche Regelungen, die Vorteile allein auf Inlandsvermögen beschränken, gemeinschaftsrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass die Vorteile auch auf europäisches Auslandsvermögen anzuwenden sind.
Damit ist die bisherige Höherbewertung von Auslandsimmobilien insoweit unzulässig. Dies kann sich auch auf die Schenkung oder Vererbung von Anteilen an geschlossenen ausländischen Immobilienfonds auswirken. Damit sollten abweichende Steuerbescheide, die noch nicht rechtskräftig sind, angefochten werden. Auf die künftige Rechtslage dürfte sich dieses Urteil insofern nicht auswirken, als durch die Erbschaftsteuerreform auch für deutsche Immobilien ein verkehrswertnaher Ansatz eingeführt werden soll.
Für die Übergangszeit kommen aber noch Gestaltungen nach dem bisherigen Recht in Betracht, sofern nicht eine Rückwirkung der Regelungen auf den 1. Januar 2007 in das Gesetz eingefügt werden sollte. Insofern ist ggf. eine sorgfältige Vorbereitung möglicher Übertragungen unter genauer Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens erforderlich.

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Lieferung eines unvermieteten Grundstücks keine Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG

19/03 2008

Lieferung eines unvermieteten Grundstücks keine Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG

Gerade bei Immobilientransaktionen kann strittig sein, ob die Übernahme einer Immobilie eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt. Folge davon ist die fehlende Umsatzsteuerbarkeit, die zur Fortführung der bisherigen Vorsteuerberichtigungszeiträume gemäß § 15a UStG führt. Zu der umstrittenen Abgrenzung hat der BFH nun in seinem Urteil vom 11. Oktober 2007 (V R 57/06) festgestellt, dass für eine Geschäftsveräußerung die Möglichkeit zur Fortführung der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmensteils erforderlich ist. Die erforderliche Tätigkeit fehlt indes bei unvermieteten Gebäuden, eine Fortführung ist damit ausgeschlossen. In diesem Fall wird lediglich ein einzelner Vermögensgegenstand übertragen, ein Vorgang der grundsätzlich (Ausnahme: vermietete Immobilie unter bestimmten Umständen) steuerbar ist. Insoweit ist bei der Veräußerung von Immobilien immer zu untersuchen, ob ein Vermietungsunternehmen als organische Einheit übergeht. Dies ist jedenfalls bei unvermieteten Immobilien nicht der Fall.

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Schaffung einer Rentnergesellschaft durch Ausgliederungen nach dem Umwandlungsgesetz

11/03 2008

Schaffung einer Rentnergesellschaft durch Ausgliederungen nach dem Umwandlungsgesetz

Durch Umwandlungen eines Unternehmensträgers können Rentnergesellschaften entstehen. Diese verfolgen nicht erwerbswirtschaftliche Zwecke, sondern dienen dazu, die betriebliche Altersversorgung abzuwickeln. Die Schaffung derartiger Gesellschaften ist umwandlungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Übergang der Versorgungsverbindlichkeiten bedarf nicht der Zustimmung der Betriebsrentner und der bereits ausgeschiedenen Versorgungsanwärter. § 4 BetrAVG ist nicht anwendbar. Ein Widerspruchsrecht nach § 613a BGB setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis noch bestand. Den früheren Arbeitgeber trifft jedoch die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Rentnergesellschaft - auch wenn sie in mehreren Schritten geschaffen wird - als neue Versorgungsschuldnerin ausreichend auszustatten. Sie muss in die Lage versetzt werden, nicht nur die laufenden Betriebsrenten zu erfüllen, sondern auch, sie nach § 16 Abs. 1 BetrAVG anzupassen. Dafür hat der Senat Mindestanforderungen entwickelt, die zu beachten sind. Eine unzureichende Ausstattung kann Schadenersatzansprüche der Versorgungsberechtigten gegen den früheren Arbeitgeber auslösen.

BAG, Urteil vom 11. März 2008, Az. 3 AZR 358/06

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Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG

20/02 2008

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Eine Verlängerung liegt nicht vor, wenn die Parteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts nach § 15 Abs. 3 TzBfG absehen. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 TzBfG entschieden.

BAG, Urteil vom 20. Februar 2008, Az. 7 AZR 786/06

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Umbaukosten sofort absetzbar

13/02 2008

Umbaukosten sofort absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 16. Januar 2007 (IX R 39/05) entschieden, dass Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in vier Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk sowie die Anpassung der Elektroinstallation im hierfür notwendigen Umfang sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstelle.

Nur im Rahmen der AfA abziehbare Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB seien nicht gegeben, da weder Funktion- oder Wesensänderung, noch eine Erweiterung der Nutzfläche, noch ein Standardsprung erfolgte.

Damit stellt sich der Bundesfinanzhof gegen die bisher von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben v. 18. Juli 2003, BStBl 2003 I 386, Tz. 22) vertretene Ansicht, schon der Einbau von zusätzlichen Trennwänden führe zu Herstellungskosten.

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Praktikantenvergütung von 375 Euro monatlich kann sittenwidrig sein

08/02 2008

Praktikantenvergütung von 375 Euro monatlich kann sittenwidrig sein

Eine Praktikantenvergütung in Höhe von 375 Euro monatlich kann sittenwidrig sein, wenn der Ausbildungszweck nicht im Vordergrund steht. Das ist der Fall, wenn der Ausbildungszweck die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse nicht deutlich überwiegt. Dies kommt insbesondere bei längeren Praktika (z. B. über sechs Monate) in Betracht, bei denen die Praktikanten nur in einer Abteilung des Betriebs eingesetzt werden.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 2008, Az. 5 Sa 45/07

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Organisationspflicht des Unternehmers bei Beauftragung eines Nachunternehmers

28/01 2008

Organisationspflicht des Unternehmers bei Beauftragung eines Nachunternehmers

In seinem Urteil vom 11.10.2007 (Az.: VII ZR 99/06) hat der BGH klarstellend zur Organisationspflicht des Werkunternehmers Stellung genommen.

Ausgangspunkt der Entscheidung ist, dass die Verletzung einer Organisationspflicht des beauftragten Unternehmers in bestimmten Fällen einem arglistigen Verschweigen des Mangels gleichgestellt wird und somit zum Eingreifen der 30-jährigen Verjährung für Gewährleistungsansprüche führen kann.

Diesbezüglich galten schon vor besagter Entscheidung des BGH folgende Grundsätze: Dem Unternehmer ist ein Organisationsverschulden dann anzulasten, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Wenn der Unternehmer ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss er die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Dieser vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des Werkes kann sich der Unternehmer nicht dadurch entziehen, dass er aufgrund der Beauftragung eines Nachunternehmers unwissend ist. Grundsätzlich muss der Unternehmer den Herstellungsprozess angemessen überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit überprüfen.

Diese Grundsätze einschränkend, hat der BGH nun entschieden, dass sich die Organisationspflicht eines Unternehmers nur auf den Teil des Herstellungsprozesses erstreckt, der vom Unternehmer selbst organisiert werden kann. Dazu gehört regelmäßig nicht der Herstellungsprozess, der von einem eingeschalteten Nachunternehmer in eigener Verantwortung und außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers vorgenommen wird. Soweit Leistungen zur Herstellung von Bauteilen an einen Nachunternehmer vergeben werden, die der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder mangels Lizenzierung nicht selbst vornehmen kann, genügt der Unternehmer grundsätzlich seinen Obliegenheiten, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig aussucht.

Dem Unternehmer kann eine Organisationspflichtverletzung also nicht allein deshalb angelastet werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm übertragenen Werkes seinerseits nicht richtig organisiert. Die ordnungsgemäße Organisation des Herstellungsprozesses beim sorgfältig ausgewählten Nachunternehmer ist regelmäßig allein dessen Angelegenheit. Eine Zurechnung über § 278 BGB kommt deshalb nicht in Betracht.

Für den Bauherrn bedeutet dies in der Praxis, dass er in den Fällen, in denen zwar dem Nachunternehmer, nicht aber auch dem von ihm beauftragten Unternehmer ein Organisationsverschulden anzulasten ist, an die Möglichkeit einer Drittschadensliquidation durch den Unternehmer denken sollte.

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Deutschland kündigt Erbschaftsteuer-DBA mit Österreich

18/01 2008

Deutschland kündigt Erbschaftsteuer-DBA mit Österreich

In Österreich wird die Erbschaftsteuer (ErbSt) zum 1. August 2008 wegfallen. Aus diesem Grund hat die deutsche Bundesregierung das Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Österreich vom 4. Oktober 1954 fristgerecht zum Jahresende gekündigt. Seit dem 1. Januar 2008 ist das Abkommen damit nicht mehr anwendbar.

Durch die Kündigung soll verhindert werden, dass vermögende Deutsche ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagern, um auf relativ einfache Weise ErbSt zu vermeiden. Nach dem gekündigten DBA, dem einzigen deutschen DBA auf dem Gebiet der ErbSt, welches die sog. Freistellungsmethode vorsah, durfte unbewegliches Nachlassvermögen (Grundstücke, Gebäude) von dem Staat besteuert werden, in dem sich dieses Vermögen befindet. Das restliche Vermögen (mit Ausnahme Betriebsstätten) wurde vom Wohnsitzstaat besteuert. Ist in beiden Ländern ein Wohnsitz gegeben, entschied der Mittelpunkt der Lebensinteressen (z.B. Familienwohnsitz) über das Besteuerungsrecht. Schenkungen wurden von diesem DBA nicht er-fasst.

Nach Außerkrafttreten des DBA hat Deutschland den vollen Zugriff auf das gesamte Nachlassvermögen von nach Österreich gezogenen Deutschen, sofern der Erblasser oder der Erbe (auch) einen Wohnsitz in Deutschland hat oder einen solchen vor weniger als fünf Jahren aufgegeben hat.

In Zukunft wird nur noch derjenige Deutsche österreichischen Recht und damit keiner ErbSt-Belastung unterliegen, der sein gesamtes Grund- und Betriebsvermögen in Österreich hat und dort seit mindestens fünf Jahren lebt. Das gilt gleichermaßen für den Erblasser wie für die Erben. Eine mögliche Gegenstrategie gegen den Zugriff des deutschen Fiskus auf das Nachlassvermögen könnte auch ein Wechsel der Staatsbürgerschaft sein. In diesem Fall endet die Fünf-Jahres-Frist sofort. Formal ist der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft allerdings daran gekoppelt, dass der Antragsteller schon fünf Jahre in Österreich lebt. Auch die Erben müssen in diesen Fällen nach Österreich umgezogen sein.

Ausweislich einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen ist zumin-dest beabsichtigt, mit der österreichischen Seite Verhandlungen über ein Anschlussvereinbarung aufzunehmen, nach der die Vorschriften des gekündigten Abkommens auf Erbfälle, die während des Zeitraums vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2008 eintre-ten, angewendet werden können.

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Kündigung gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern

16/01 2008

Kündigung gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern

Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet. Ein Arbeitnehmer genügt - mangels anderer Vereinbarungen - seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet. Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Legt der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft.

BAG, Urteil vom 17. Januar 2008, Az. 2 AZR 536/06

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