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Erbschaftsteuer verabschiedet

09/12 2008

Erbschaftsteuer verabschiedet

Der Bundesrat hat am letzten Freitag, 5. Dezember 2008, der Erbschaftsteuerreform zugestimmt. Die wichtigste Änderung gegenüber den im Sommer erarbeiteten Regierungsentwürfen liegen darin, dass bei der Übertragung von Betriebsvermögen zwei alternative Entlastungen möglich sein werden: Grundsätzlich kann Betriebsvermögen mit der sog. Regelverschonung begünstigt werden, bei der 85% des Unternehmenswerts als steuerfrei behandelt wird. Hierfür muss der Betrieb sieben Jahre fortgeführt werden und die Lohnsumme in diesem Zeitraum darf insgesamt 650% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Zudem darf das Verwaltungsvermögen nur 50% des Betriebsvermögens ausmachen. Zum Verwaltungsvermögen zählen beispielsweise vermietete Grundstücke, nicht wesentliche Beteiligungen (unter 25%), Wertpapiere und Anteile an Gesellschaften, deren Vermögen zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen besteht. Auf Antrag können auch 100% des Unternehmenswerts als steuerfrei behandelt werden (sog. Verschonungsoption). Dafür sind aber im Vergleich zur Regelverschonung erhöhte Anforderungen einzuhalten. So muss das Unternehmen zehn Jahre (statt sieben) fortgeführt werden. Die Summe der jährlichen Lohnsummen dieser zehn Jahre darf am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 1.000% (statt 650% nach sieben Jahren) der Ausgangssumme gesunken sein. Das unschädliche Verwaltungsvermögen darf maximal 10% (statt 50%) betragen. In beiden Fällen kommt es bei Verstößen nicht zum kompletten Wegfall der Begünstigung, sondern nur zu einer relativen Herabsetzung („Abschmelzmodell“ statt „Fallbeilmodell“).

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Vererbung von selbstgenutzten Wohnhäusern. Insoweit tritt Steuerfreiheit ein, wenn das Haus durch Ehegatten/Lebenspartner oder Kinder für mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall selbst benutzt wird. Bei einem Verstoß entfällt diese Steuerbefreiung vollständig. Für Kinder besteht eine Beschränkung auf 200 m² Wohnfläche je Kind. Darüber hinausgehende Flächen müssen zum Verkehrswert besteuert werden.

Im Übrigen ist es im Wesentlichen bei den bereits im Sommer diskutierten Regelungen geblieben. Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Freibeträge bei Steuerklasse I (Kinder, Enkel, Ehepartner) zwar deutlich steigen und die ggf. deutlich höhere Immobilienbewertung so ausgeglichen werden kann, dass andererseits aber eine teils dramatische Verschlechterung für andere Verwandte (Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten) mit Mindeststeuersätzen von 30% und einem Höchststeuersatz von 50% eintreten wird. Auch bei Betriebsvermögen kommt es je nach Anteil von Verwaltungsvermögen zu teilweise erheblichen Mehrbelastungen, ggf. aber auch Erleichterungen. Geplante Schenkungen müssen jetzt sofort geprüft und ggf. noch in 2008 umgesetzt werden.

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Koalition einigt sich auf Erbschaftsteuerreform

07/11 2008

Koalition einigt sich auf Erbschaftsteuerreform

Mit Beschluss vom 7. November 2006 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftsteuer für verfassungswidrig und setzte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2008 zu deren Neuregelung. Die Große Koalition hat sich nun am Abend des 6. November 2008 auf eine Reform verständigt. Bei den umstrittenen Punkten der Vererbung von selbstgenutzten Wohneigentum und der Vererbung von Betrieben wurde dem Vernehmen nach konnte eine Einigung erzielt, die wie folgt aussehen soll:

Wird Wohneigentum vererbt, welches der Erbe selbst nützt, fällt bei Ehegatten, Lebenspartner und Kindern keine Erbschaftsteuer an. Voraussetzung ist, dass der Erbe zehn Jahre im geerbten Wohneigentum wohnen bleibt, bei Kindern zusätzlich, dass die Wohnfläche von 200 Quadratmetern nicht überschritten wird.

Bei der Vererbung von Betrieben sollen die Unternehmer zukünftig wählen können. Die Vererbung soll steuerfrei erfolgen können, wenn die Lohnsumme nach zehn Jahren 1000% beträgt und Verwaltungsvermögen von maximal 10% vorhanden ist. Der Unternehmer kann aber auch 15 % des Unternehmenswerts sofort versteuern. Die Steuern auf die restlichen 85 % werden gestundet und verfallen nach sieben Jahren, wenn die Lohnsumme danach nicht unter 650% gesunken ist. Das Verwaltungsvermögen darf bis zu 50% betragen. Beiden Varianten sind als so genannte Abschmelzungsmodel ausgestaltet. Bei einem Verstoß gegen die Lohnsumme fällt nicht die gesamte Verschonung weg, sondern nur anteilig. Wird also beispielsweise nach acht von zehn Jahren die Lohnsumme unterschritten, bleiben 4/5 der Verschonung erhalten. Die Wahl einer der Optionen soll bindend sein und nicht revidiert werden können.

Im Übrigen soll es im Wesentlich bei den im Regierungsentwurf vorgenommenen Änderungen bleiben.

Der Bundestag soll die Reform nun bis spätestens 28. November 2008 verabschieden. Damit wäre es möglich, dass der Bundesrat am 28. November 2008 zustimmt. Der genaue Zeitplan ist jedoch noch offen.

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Entnahme von Grundstücken wieder umsatzsteuerfrei

22/10 2008

Entnahme von Grundstücken wieder umsatzsteuerfrei

Die Finanzverwaltung vertrat – in Folge der Seeling-Rechtsprechung des EuGH – bislang die Auffassung, die Entnahme von Grundstücken und Gebäuden sei anders als die Veräußerung von Grundstücken, nicht umsatzsteuerbefreit (BMF-Schreiben v. 13.04.2004, IV A5-S 7300-26/04, BStBl 2004 I 469). Diese Verwaltungsansicht verstieß nach Ansicht der Europäischen Kommission gegen die Vorgaben der 6. EG-Richtlinie (heute MwStSystR) und leitete daher gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Die Bundesrepublik wurde aufgefordert, die entsprechende Vorschrift zu ändern.

Hierauf reagierte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 22.09.2008. Danach sind grundsätzlich auch Steuerbefreiungsvorschriften auf Entnahmen anwendbar, sofern im Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, an die das Gesetz die Anwendung der Steuerbefreiung knüpft. Damit sind Grundstücksentnahmen, auch nach der Auffassung der Finanzverwaltung, Umsatzsteuerfrei.

Die Umsatzsteuerbefreiung ist nach dem BMF-Schreiben auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 01.10.2008 bewirkte Entnahmen von Grundstücken aus Unternehmen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer auf die Altregelung (Entnahme ist umsatzsteuerpflichtig) beruft. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn aufgrund der Steuerpflicht (nach der Altregelung) Vorsteuer geltend gemacht wurde. Würde nun die Entnahme als umsatzsteuerfrei behandelt, käme es zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.

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Entnahme von Grundstücken wieder umsatzsteuerfrei

22/10 2008

Entnahme von Grundstücken wieder umsatzsteuerfrei

Die Finanzverwaltung vertrat – in Folge der Seeling-Rechtsprechung des EuGH – bislang die Auffassung, die Entnahme von Grundstücken und Gebäuden sei anders als die Veräußerung von Grundstücken, nicht umsatzsteuerbefreit (BMF-Schreiben v. 13.04.2004, IV A5-S 7300-26/04, BStBl 2004 I 469). Diese Verwaltungsansicht verstieß nach Ansicht der Europäischen Kommission gegen die Vorgaben der 6. EG-Richtlinie (heute MwStSystR) und leitete daher gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Die Bundesrepublik wurde aufgefordert, die entsprechende Vorschrift zu ändern.

Hierauf reagierte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 22.09.2008. Danach sind grundsätzlich auch Steuerbefreiungsvorschriften auf Entnahmen anwendbar, sofern im Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, an die das Gesetz die Anwendung der Steuerbefreiung knüpft. Damit sind Grundstücksentnahmen, auch nach der Auffassung der Finanzverwaltung, Umsatzsteuerfrei.

Die Umsatzsteuerbefreiung ist nach dem BMF-Schreiben auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 01.10.2008 bewirkte Entnahmen von Grundstücken aus Unternehmen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer auf die Altregelung (Entnahme ist umsatzsteuerpflichtig) beruft. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn aufgrund der Steuerpflicht (nach der Altregelung) Vorsteuer geltend gemacht wurde. Würde nun die Entnahme als umsatzsteuerfrei behandelt, käme es zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.

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Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Kraft

12/09 2008

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Kraft

Das im April 2008 beschlossene Gesetz setzt formal betrachtet die sog. „EU-Durchsetzungs-Richtlinie“ in deutsches Recht um. Das Gesetz trat am 1. September 2008 vollständig in Kraft, nachdem Teilbestimmungen bereits seit Mai 2008 wirksam waren.

Es schützt zum einen Verbraucher vor überzogenen Abmahngebühren infolge kleinerer - und rein privater - Urheberrechtsverletzungen. Vor allem aber verbessert das Gesetz wirtschaftlich interessierende Aspekte des geistigen Eigentums in erheblichem Umfang:

  1. So unterstützt es den Kampf gegen Produktpiraterie, indem die Vernichtung von durch den Zoll beschlagnahmter Piraterieware erleichtert wird. Das Gesetz will vor allem verhindern, dass solche Ware überhaupt nach Deutschland hinein gelangt.
  2. Weiterer fördert das Gesetz den Inhaber geistiger Eigentumsrechte massiv, indem die Auskunftsrechte bei – teils auch nur wahrscheinlicher – Verletzung von Schutzrechten deutlich verstärkt werden. 
  • Zum einen kann der Inhaber nun in bestimmten Umfang verlangen, dass ihm Urkunden oder sonstige Informationen vorgelegt werden (auch über Geschäftsinterna) sowie dass er Gegenstände besichtigen kann. Damit ist es ihm leichter gemacht, seine eigenen Regressansprüche zu klären. Dies kann der Inhaber auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgen. Über die bisher zur Verfügung stehenden Informations- und Auskunftsmittel geht dies weit hinaus. 
  • Eine weitere Ausweitung der Informationsrechte ist ein Auskunftsanspruch nicht nur – wie bisher - gegen den Verletzer geistigen Eigentums direkt, sondern auch unter bestimmten Voraussetzungen gegen Dritte. Diese sind  meist allein in der Lage sind, den eigentlichen Verletzer überhaupt zu ermitteln. Als Beispiel sei ein Internet-Provider genannt, der von einem nicht erkennbaren Verletzer unberechtigt veröffentlichte Bilder auf dem Server liegen hat. Ein solcher Dritter kann nun erstmals ohne Staatsanwaltliche Ermittlungen verpflichtet werden, den Verletzer namentlich zu nennen. Der Anspruch erfordert, dass der Verletzer in gewerblichem Ausmaß handelt.

Ferner stärkt das Gesetz den Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine bislang immer wieder beklagte Strafbarkeitslücke.

Abschließend sei noch bemerkt, dass es bei diesem Gesetz nicht um den sogenannten „Zweiten Korb“ der Urheberrechtsnovelle geht. Diese Novelle ist bereits seit 1. November 2008 in Kraft und befasst sich mit weniger wirtschaftsnahen Themen. Seitdem ist es allerdings möglich – und dies war für Urheberrechtler revolutionär –, Vereinbarungen über Nutzungsarten, die zur Zeit der Vereinbarung noch unbekannt sind, zu schließen. Angesichts der rasanten technischen Entwicklung in der Verbreitung und Nutzung urheberrechtlicher Inhalte ein sicher auch wirtschaftlich relevantes Novum.

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BMF erlässt Schreiben zur Zinsschranke

08/08 2008

BMF erlässt Schreiben zur Zinsschranke

Am 4. Juli 2008 hat das Bundesministerium der Finanzen den lang erwarteten Erlass zur Anwendung der steuerlichen Zinsschranke und zur Gesellschafterfremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften erlassen (IV C 7 – S 2742-a/07/10001). Nachdem fast keine andere Regelung der Unternehmensteuerreform 2008 so viel Auslegungs- und Klärungsbedarf hervorgerufen hat wie die Zinsschranke in § 4h EStG und § 8a KStG, wurde das BMF-Schreiben hierzu bereits sehnsüchtig erwartet. Eine Reihe von Zweifelsfragen werden in dem BMF-Schreiben adressiert, einige bleiben aber leider unbeantwortet.

Im Hinblick auf die Frage, was unter den Begriff „Zinsen“ fällt, ergeben sich aus dem BMF-Schreiben eine Reihe von Konkretisierungen. Für einzelne Finanzierungsformen (z.B. Factoring, Immobilienleasing) ist unter bestimmten Voraussetzungen das Wahlrecht vorgesehen, Finanzierungsaufwendungen und -erträge als Zinsaufwand/-ertrag im Sinne der Zinsschranke zu behandeln.

Was bezüglich der Zinsschrankenregelung als „Betrieb“ gelten soll ist ebenfalls Gegenstand des BMF-Schreibens. Zu der Frage, wieweit ein solcher Betrieb reicht für Zwecke der Zinsschranke wenn ein Unternehmen grenzüberschreitend tätig ist, gibt es hingegen keine neuen Erkenntnisse. Bei solchen Betrieben wird regelmäßig ein Teil des Zinsaufwands, der Zinserträge, des EBITDA usw. auf den inländischen Teil des Betriebs und ein Teil auf den ausländischen Teil des Betriebs entfallen.

Bei den normierten Ausnahmen zur Zinsschranke sieht das Schreiben des BMF im Rahmen der Freigrenze von Euro 999.999 vor, dass auch Zinsvorträge im Rahmen der Freigrenze zu berücksichtigen sind. Dies stellt eine erhebliche Einschränkung dieser Ausnahme dar, da bei Berechnung der Freigrenze auch die Zinsvorträge eingerechnet werden müssen und somit die verbleibende Freigrenze für das laufende Jahr weit unter dem Betrag von Euro 999.999 liegen kann oder möglicherweise bereits vollständig aufgebraucht ist.

Als unbillig ist auch die Auffassung der Finanzverwaltung zu den Zinsaufwendungen und –erträgen im Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer anzusehen. Nicht abziehbare Zinsen sollen hierbei entsprechend der Beteiligungsquote der Mitunternehmer und nicht verursachungsgerecht berücksichtigt werden. D.h. die Fremdfinanzierung eines Gesellschafters kann den Zinsabzug für alle Gesellschafter zunichte machen. Als Folge sind ausgleichende Regelungen dringend im Rahmen des Gesellschaftsvertrages aufzunehmen.

Auch hinsichtlich einer Reihe weiterer Fragen vertritt die Finanzverwaltung eine Position, deren Anwendung eine Verschärfung der Abziehbarkeit der Zinsen bewirken würde und die somit heftiger Kritik ausgesetzt sein wird. Davon betroffen sind branchenübergreifend fast alle Unternehmen mit Zinsaufwand.

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Stellungnahme des Bundesrates zum BilMoG

08/08 2008

Stellungnahme des Bundesrates zum BilMoG

Nach Vorlage des Referentenentwurfs und des modifizierten Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 21. Mai 2008 hat nun im Weiteren der Bundesrat in seiner Sitzung vom 4. Juli 2008 zu dem geplanten Gesetzesvorhaben Stellung genommen. Dabei wurde noch eine Reihe von Änderungsvorschlägen vorgebracht.

Das BilMoG soll die handelsrechtliche Rechnungslegung von nächstem Kalenderjahr an grundlegend reformieren. Dabei steht zum einen die Deregulierung, insbesondere für kleinere Gesellschaften und Einzelhandelskaufleute, im Vordergrund. Andererseits soll die Aussagekraft einer Rechnungslegung nach HGB gesteigert werden.

Diese Ziele sollen mit Hilfe der folgenden Maßnahmen erreicht werden, an denen der Bundesrat im Rahmen seiner Stellungnahme noch erheblichen Nachbesserungsbedarf anmeldet:

• Anhebung der Schwellenwerte für die Pflicht zur Buchführung von Unternehmen. Die vollständige Befreiung von der Rechnungslegungspflicht soll außer für Einzelkaufleute nach Willen des Bundesrats auch für kleine Personengesellschaften gelten;
• Immaterielle selbst geschaffene Wirtschaftsgüter sollen künftig in der Handelsbilanz anzusetzen sein. Hier hat der Bundesrat ein Wahlrecht anstelle einer Aktivierungspflicht vorgeschlagen. Dasselbe soll für den Ausweis von aktiven latenten Steuern gelten;
• Finanzinstrumente (z.B. Aktien, Fondsanteile, Schuldverschreibungen) sollen künftig zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert bewertet werden. Der Bundesrat möchte diese Zweitwert-Bewertung auf Finanzinstrumente begrenzen;
• Bei der Bewertung von Rückstellungen sollen künftige Entwicklungen stärker berücksichtigt werden (z.B. Lohn- oder Preisentwicklungen). Bei der Abzinsung von Rückstellungen soll nach Vorschlag des Bundesrats anstelle des durchschnittlichen Marktzins auf den aktuellen Stichtagsmarktzins abgestellt werden;
• Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte.

Angesichts der noch offenen Punkte ist fraglich, ob die für Herbst dieses Jahr angekündigte Verabschiedung des BilMoG noch zu halten ist.

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BMF erlässt Schreiben zur neuen Verlustabzugsbeschränkung bei Mantelkäufen

08/08 2008

BMF erlässt Schreiben zur neuen Verlustabzugsbeschränkung bei Mantelkäufen

Am 4. Juli 2008 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur Verlustabzugsbeschränkung im Fall von Mantelkäufen erlassen (IV C 7 – S 2745-a/08/10001) und sich damit zu einer weiteren Neuregelung in Folge der Unternehmensteuerreform 2008 geäußert. Die bisherige Regelung zum Mantelkauf in § 8 Abs. 4 KStG a.F. wurde durch § 8c KStG ersetzt, wobei die frühere Regelung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zu beachten ist. Anders als unter den bisherigen Mantelkaufregelungen entfällt künftig das Erfordernis der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens. Die Verlustnutzung geht fortan bei einer bloßen Anteilsübertragung von mehr als 25% anteilig und bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50% vollständig unter. Dasselbe gilt bei der Verwirklichung „vergleichbarer Sachverhalte“.

Das BMF-Schreiben nimmt zu einer Reihe von Zweifelsfragen Stellung. Unter anderem werden Beispiele für einem Beteiligungserwerb vergleichbare Sachverhalte genannt (z.B. Genussrechte, Stimmrechtsvereinbarungen, usw.). Weitere Ausführungen betreffen die Frage der erstmaligen Anwendung des § 8c KStG und der letztmaligen Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG a.F. Im Zusammenhang mit dem Erwerber der Beteiligungen wird ausgeführt wann nahestehende Personen und Erwerber mit gleichgerichteten Interessen vorliegen sollen. Daneben äußert sich die Finanzverwaltung zu einer Reihe weiterer offener Fragen im Zusammenhang mit der Regelung des § 8c KStG (Umfang und Zeitpunkt des Verlustuntergangs, Fünfjahreszeitraum, Sanierungsprivileg usw.).

Das BMF-Schreiben sieht erfreulicherweise einige Ausnahmen zum Untergang des Verlusts vor. Es wurden leider nicht alle Unklarheiten, die der § 8c KStG mit sich bringt angesprochen. Bei Umstrukturierungen, Kapitalerhöhungen oder –herabsetzungen und anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen darf nach wie vor die steuerliche Verlustnutzung nicht aus den Augen verloren werden.

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Jahressteuergesetz 2009

06/08 2008

Jahressteuergesetz 2009

Am 18. Juni 2008 hat das Kabinett den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG), das eine Vielzahl von Änderungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts umfasst, beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag soll am 25. September 2008, die zweite und dritte Lesung am 14. November 2008 erfolgen. Der Bundesrat soll dem Gesetzesentwurf am 19. Dezember 2008 zustimmen. Nachfolgend sollen einige wesentliche Neuerungen kurz dargestellt werden:


Änderungen für Unternehmen

• Verlagerung der Buchführung ins Ausland
Bislang sind die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen im Inland zu führen und aufzubewahren. Nach dem JStG soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, die elektronische Buchführung ins EU-Ausland oder in ein Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu verlangen, mit dem eine Amtshilfevereinbarung besteht, die mit denen innerhalb der EU vergleichbar ist. Die Verlagerung wird von der Bewilligung durch das zuständige Finanzamt abhängig sein.

• Einschränkung der gewerbesteuerlichen erweiterten Kürzung bei Grundstücken
Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, kann der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt werden, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Dies soll nach dem JStG insoweit nicht mehr gelten, als der Gewerbeertrag Sondervergütungen enthält, es sei den die die Sondervergütungen resultieren aus der Überlassung von Grundbesitz. Damit unterliegt beispielsweise die Vergütung, die die Personengesellschaft ihren Gesellschafter für die Hingabe eines Darlehens gewährt, nicht mehr der erweiterten Kürzung. Die Gewerbesteuerbelastung wird sich damit erhöhen.

• Vorsteuerabzug bei privater Nutzung betrieblicher Pkw
Es ist geplant, den Vorsteuerabzug bei sowohl betrieblich als auch privat genutzten Fahrzeugen zu beschränken. Zukünftig sollen Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung oder Herstellung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Miete, das Leasing oder den Betrieb entfallen, nur zu 50% abziehbar sein.


Änderung für Privatpersonen

• Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsförderung
Zukünftig soll die Gesundheitsvorsorge steuerlich gefördert werden. Der Arbeitgeber soll einen „Gesundheitsbonus“ bis zu EUR 500 zahlen können, ohne dass dieser beim Arbeitnehmer der Besteuerung unterliegen. Was unter diese betriebliche Gesundheitsförderung fällt orientiert sich an den Leistungen der Krankenversicherungen. So sollen beispielsweise Kurse zur Stressreduktion oder Raucherentwöhnungen darunter fallen, nicht aber der Besuch eines Fitnessstudios oder die Mitgliedschaft in einem Sportverein.


Änderungen zur Abgeltungssteuer

• Behandlung von Altverlusten aus Stillhaltergeschäften
Im Zuge der Einführung der Abgeltungssteuer wurden Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden, den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG). Bislang galten diese Einnahmen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Für diese gilt eine Verlustbeschränkung, nach der Verlust aus § 22 Nr. 3 EStG nur mit Gewinnen aus § 22 Nr. 3 EStG verrechnet werden können. Um nicht verrechnete Altverluste aus Stillhaltergeschäften auch unter der Geltung der Abgeltungssteuer nutzen zu können, bestimmt das JStG, dass diese Verluste über fünf Jahre mit Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG verrechnet werden dürfen. Diese Möglichkeit soll letztmals in 2013 bestehen.

• Umtausch- und Aktienanleihen, Anteilstausch und Bezugsrechte
Erhält ein Anleger am Ende der Laufzeit nicht den Anlagebetrag zurück, sondern dafür Aktien, soll das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der Aktien anzusetzen sein. Der Gewinn aus der Einlösung der Aktien beträgt damit EUR 0. Sind die erhaltenen Aktien weniger Wert als der Nominalbetrag würde mit dieser Regelung erreicht, dass der Verlust zum Zeitpunkt des Aktientausches nicht geltend gemacht werden kann. Allein die spätere Veräußerung der erworbenen Aktien würde steuerlich im Rahmen der Abgeltungssteuer relevant. Damit wird die Besteuerung von Umtausch- und Aktienanleihen an die Besteuerung von Wandelanleihen angeglichen werden.

Eine entsprechende Regelung ist auch für den Anteilstausch, bei dem Anteile von Körperschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz außerhalb des EU/EWR-Raums haben, getauscht werden, vorgesehen. Voraussetzung ist, dass das Besteuerungsrecht Deutschlands auch für die erhaltenen Anteile besteht.

Werden Bezugsrechte, die der Aktionär wegen einer Kapitalerhöhung gegen Einlage erworben hat, veräußert oder ausgeübt, sollen die Anschaffungskosten für das Bezugsrecht von EUR 0 fingiert werden. Die ursprünglichen Anschaffungskosten für die Altaktien werden damit nicht anteilig auf das Bezugsrecht angesetzt. Zukünftig wird damit der gesamte Veräußerungserlös eines Bezugsrechts steuerpflichtig sein. Die Anschaffungskosten der Altaktien bleiben hingegen unverändert.

Mit diesen Regelungen soll die Abgeltungssteuer in den Fällen praktikabler ausgestaltet werden, in denen die Erträge nicht als Geldzahlungen, sondern insbesondere in Form von Anteilen an Kapitalgesellschaften zufließen.

• Risikozertifikate
Mit Einführung der Abgeltungssteuer unterliegt der Gewinn aus sog. Risikozertifikaten bei Direktanlegern der Besteuerung. Demgegenüber wäre aber eine mittelbare Anlage in Risikozertifikate über einen thesaurierenden Fonds steuerfrei, sofern die Gewinne nicht an den Fonds-Anteilseigner ausgeschüttet werden. Diese unterschiedliche Behandlung will der Gesetzgeber vermeiden und sieht im JStG vor, dass die Gewinne, die der Fonds aus der Veräußerung der Risikozertifikate erzielt, ab 2009 beim Anleger zu versteuern sind.


Sonstige Änderungen

• Ausländische Stiftungen
Erträge von ausländischen Familienstiftungen sind nach dem Außensteuergesetz (AStG) den in Deutschland ansässigen Stiftern oder Begünstigten zuzurechnen, womit sich deren Einkünfte erhöhen. Die im Entwurf des JStG vorgesehene Änderung des AStG sieht vor, dass diese Zurechnung entfällt, wenn es sich um eine echte Stiftung und keine Scheinstiftung handelt, die ihren Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat. Diese Ausnahme soll wiederum dann nicht gelten, wenn mit dem Sitzstaat kein Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke möglich ist (z. B. Liechtenstein). Mit dieser Neuerung sollen Steuerverkürzungen erschwert werden.

• REIT-Besteuerung
Ursprünglich sollte mit dem JStG das Gesetz über Real Estate Investment Trusts (REITG) um Vorschriften ergänzt werden, die verhindern, dass steuerlich vorbelastete Erträge nach ihrer Ausschüttung an den Anteilseigner nochmals voll besteuert werden. Die mögliche Doppelbelastung war seit Einführung des REITG kritisiert worden. Im Regierungsentwurf sind nun aber keine Änderungen des REITG mehr vorgesehen.

Auch die dargestellten Regelungen im Regierungsentwurf können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch erheblich ändern oder teilweise ganz entfallen.

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Neues Pflegezeitgesetz zum 1. Juli 2008 in Kraft getreten

01/07 2008

Neues Pflegezeitgesetz zum 1. Juli 2008 in Kraft getreten

Zum 1. Juli 2008 trat die Reform der sozialen Pflegeversicherung, einschlielich des neuen Pflegezeitgesetzes, in Kraft. Mit dem Pflegezeitgesetz werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Freistellungsmöglichkeiten zur Pflege von nahen Angehörigen eröffnet:

  1. § 2 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) eröffnet die Möglichkeit bis zu 10 Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben um nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.
  2. § 3 PflegeZG eröffnet die Möglichkeit einer unentgeltlichen Freistellung von der Arbeit für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten. Hier muss bei der pflegebedürftigen Person mindestens die Pflegestufe 1 vorliegen.

Während beider Freistellungen besteht ein Sonderkündigungsschutz (ähnlich dem beim Mutterschutzgesetz).

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Geplante Einschränkung bei Veräußerungsbegünstigungen gem. § 8b KStG ab 4. Juni 2008?

03/06 2008

Geplante Einschränkung bei Veräußerungsbegünstigungen gem. § 8b KStG ab 4. Juni 2008?

Eben ist uns eine geplante Änderung des Entwurfs zum Jahressteuergesetz 2009 bekannt geworden: Demnach sollen die Gewinne, die Kapitalgesellschaften aus der Veräußerung von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften erwirtschaften, an denen sie unter 10% halten, künftig steuerpflichtig sein. § 8 Abs. 4 KStG soll dem Vernehmen nach entsprechend verändert werden, die Begünstigung nach § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG entfiele dann, wobei die neue Regelung bereits ab dem Tag des Kabinettsbeschlusses, der für morgen vorgesehen ist, gelten soll.

Um bei einer Gewinnrealisierung sicher noch die bisherige Regelung anwenden zu können, wäre eine Veräußerung noch bis heute, 03.06.2008, 24.00 Uhr, erforderlich. Sofern diese Frist nicht eingehalten werden kann, sollte das weitere Gesetzgebungsverfahren weiter beobachtet werden. Diese Fristregelung, aber auch die gesamte Regelung könnte sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern und so könnten ggf. Möglichkeiten für eine längere Begünstigung verbleiben. 

Update: Die dargestellte Änderung ist im Regierungsentwurf vom 18.06.2008 nicht enthalten. Insidern zu Folge ist aber weiterhin mit einer entsprechenden Regelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu rechnen, mögliche Art der Ausgestaltung und Fristen sind allerdings offen.    

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Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

06/05 2008

Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2007 (GrS 2/04, DStR 2008, 545) entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Hierbei hob der Große Senat die seit 1962 bestehende ständige Rechtsprechung des BFH auf.

§ 10d EStG enthalte sich einer Aussage zur Frage der Zulässigkeit des interpersonellen Verlustausgleichs, so dass für die Auslegung auf die Prinzipien und grundlegenden Wertungen des Einkommensteuerrechts abzustellen sei. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer, die die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Person erfasse. Sie werde daher vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit und vom Grundsatz der Individualbesteuerung beherrscht. Hiermit sei es nicht vereinbar, die beim Erblasser bis zu seinem Tod nicht aufgezehrten Verlustvorträge auf ein anderes Einkommenssteuersubjekt zu übertragen.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die alte Rechtsprechung weiterhin in den Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses (12. März 2008) eingetreten sind.

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Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit einer Berufsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG

06/05 2008

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit einer Berufsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG

Das Bundesfinanzministerium vertritt in dem Schreiben vom 16. November 2007 die Auffassung, eine Personengesellschaft, in der sich Angehörige eines freien Berufs zusammengeschlossen haben, erziele gewerbliche Einkünfte, wenn dies in Form einer GmbH & Co. KG geschehe.

Eine Kommanditgesellschaft beziehe nur dann Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), wenn an der Gesellschaft keine berufsfremden Personen als Mitunternehmer beteiligt und sämtliche Mitunternehmer im Rahmen des ihnen innerhalb der Gesellschaft zugewiesenen Aufgabenkreises aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich, mithin freiberuflich tätig sind.

Bei einer Tätigkeit in Form einer GmbH & Co. KG seien diese Voraussetzungen nicht gegeben, da eine GmbH als berufsfremde Person als Mitunternehmer zu qualifizieren sei. Dieser komme schon bei einer gewinnunabhängigen Haftungsvergütung Mit-unternehmerrisiko und -initative zu. Dies soll auch unabhängig davon gelten, ob die Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung befugt ist oder nicht.

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Die neue Bayerische Bauordnung 2008 - weniger Staat und mehr Verantwortung der Privaten

10/03 2008

Die neue Bayerische Bauordnung 2008 - weniger Staat und mehr Verantwortung der Privaten

Mit Wirkung zum 01.01.2008 ist die neue Bayerische Bauordnung (BayBO 2008) – als dritter Schritt einer notwendigen Baurechtsreform – in Kraft getreten. Nach den ersten Reformschritten 1994 und 1998 und der damit verbundenen Aufgabe des ursprünglichen Konzepts der Baugenehmigung als umfassenden „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ setzt die BayBO 2008 nunmehr den Schlusspunkt einer Erweiterung der Genehmigungsfreistellung sowie der Straffung der Prüfprogramme des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Die Behörde prüft umfassend nur noch die so genannten Sonderbauten, einer im Gesetz aufgelisteten Fallgruppe von besonders schwierigen Gebäuden und besonders gefährdeten Nutzungen. Daneben findet entweder nur eine stark eingeschränkte Prüfung statt (Vereinfachtes Verfahren) oder aber die behördliche Prüfung entfällt vollständig (Freistellungsverfahren oder verfahrensfreie Vorhaben), verbunden mit einer Verlagerung der Verantwortlichkeiten auf den Bauherrn und den von ihm am Bau Beteiligten hinsichtlich der gleichwohl erforderlichen Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Erweiterung des Anwendungsbereichs der Genehmigungsfreistellung

Mit der BayBO 2008 wird die Genehmigungsfreistellung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bis zur Sonderbautengrenze erweitert und erstreckt sich damit in größerem Umfang als bisher auch auf kleinere und mittlere handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben, sofern nicht die Gemeinden durch örtliche, in den jeweiligen Bebauungsplan aufzunehmende Bauvorschriften Abweichendes regeln. Die Anwendungsvoraussetzungen der Genehmigungsfreistellung selbst bleiben unverändert. Neu eingeführt wird jedoch eine Geltungsdauer der Genehmigungsfreistellung: Beginnt der Bauherr nicht innerhalb von 4 Jahren mit der Ausführung des genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens, muss er erneut das dafür vorgesehene Verfahren durchlaufen.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Das Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens wird weiter gestrafft. Bauordnungsrechtliche Anforderungen werden grundsätzlich nicht mehr geprüft, insbesondere entfällt die Prüfung der Abstandsflächen und der Baugestaltung, es sei denn, der Bauherr will von solchen abweichen und beantragt die Zulassung einer solchen Abweichung. Auch die bisher noch für einige Fälle vorgesehene Prüfung des baulichen Arbeitsschutzes entfällt. Die Prüfung der Stellplatzvorschriften findet nur noch statt, wenn die Gemeinde hierzu eine spezielle Satzung erlässt. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird so in seinem Kern zu einem bauplanungsrechtlichen Genehmigungsverfahren. Für die Einhaltung aller nicht im Prüfprogramm abgefragten Anforderungen ist der Bauherr jetzt selbst verantwortlich. Das Vereinfachte Verfahren wird damit zum Regelfall.

Baugenehmigungsverfahren

Der Anwendungsbereich des Baugenehmigungsverfahrens bleibt – unverändert – den Sonderbauten vorbehalten. Jedoch wird auch hier das Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens nochmals gestrafft. Geprüft werden jetzt nur noch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, das Bauordnungsrecht sowie das „aufgedrängte“ sonstige öffentliche Recht.

Verfahrensablauf

Die Gemeinden erhalten durch die BayBO 2008 insoweit eine Zuständigkeit, als sie nunmehr selbst über die Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Bauplanungsrecht bei verfahrensfreien Bauvorhaben.

Da im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nur beantragte Abweichungen geprüft werden, muss der Bauherr jetzt im Bauantrag deutlich machen, welche Vorschriften er nicht einhalten kann oder will und die Zulassung einer Abweichung ausdrücklich beantragen. Das gilt auch für Ausnahmen und Befreiungen nach Bauplanungsrecht. Neu vorgeschrieben ist auch, dass der Bauherr begründen muss, weshalb er von bestimmten Vorschriften abweichen will, um eine gerechte Würdigung der für die Zulassung sprechenden Gründe zu ermöglichen.

Abstandsflächen

Die ursprüngliche Absicht, das „neue“ Abstandsflächenrecht der Musterbauordnung (MBO 2002) zu übernehmen und die Regelabstandsflächentiefe auf 0,4 H zu reduzieren, wurde nicht in der BayBO 2008 umgesetzt. Der Grundsatz, dass die Tiefe der Abstandsfläche sich nach der Wandhöhe bemisst und grundsätzlich eine Wandhöhe (1 H), mindestens 3 m, beträgt, bleibt im Kern unverändert. Die BayBO 2008 eröffnet jedoch den Gemeinden die Möglichkeit, durch Satzung, die auch in den Festsetzungen eines Bebauungsplans aufgenommen werden kann, das „neue“ Abstandsflächenrecht einzuführen, und mit dieser „Zweispurigkeit“ erste Erfahrungen zu sammeln.

Nach dem „neuen“ Abstandsflächenrecht beträgt die Abstandsflächentiefe regelmäßig nur noch 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens jedoch 3 m. Das 16 m-Privileg (Schmalseitenprivileg) entfällt. Die Abstandsfläche wird giebelseitig nicht mehr als rechnerisches Rechteck ermittelt, bei dem ein Anteil der Geibelfläche auf die Wandhöhe angerechnet wird, sondern durch schlichtes „Herunterklappen“ der Giebelwand unter Verzerrung um den Faktor 0,4. Traufseitig werden Dächer mit einer Dachneigung auch unter 45° zu einem Drittel, bei einer Neigung von 70° und mehr voll auf die Wandhöhe angerechnet.

Konnten bislang bestimmte Nebengebäude entweder nur direkt an der Grenze errichtet werden oder mussten den vorgeschriebenen Abstand von mindestens 3 m einhalten, sind diese Gebäude in der BayBO 2008 ohne Mindestabstände zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen zulässig.

Nach einer Experimentierphase von vier bis fünf Jahren soll dann die Entscheidung für „ein“ Abstandsflächenrecht – ggf. unter Beibehaltung der nunmehrigen „Zweispurigkeit“ – getroffen werden.

Das Abstandsflächenrecht ist im Übrigen gestrafft und in Einzelheiten umgestaltet worden, auch um es für Bauherrn und Entwurfsverfasser im Hinblick darauf, dass im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren künftig das Abstandsflächenrecht nicht mehr geprüft wird, „ablesbarer“ zu machen.

System der Gebäudeklassen

Statt der bisherigen Unterteilung in Vorhaben mittlerer und geringer Schwierigkeiten wird ein neues System von 5 Gebäudeklassen eingeführt. Die Einteilung erfolgt hier nach Gebäudehöhe, Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten, Nutzungsart (Land- und Forstwirtschaft) und Gebäudetyp (freistehend, ober- oder unterirdische Gebäude).

Brandschutzkonzept

Angeknüpft an die neue Zuordnung zu Gebäudeklassen werden auch die jeweiligen Brandschutzanforderungen neu geregelt. Für kleine Gebäude und für Gebäude mit Zellenbauweise (Nutzungseinheiten bis 400 m²) sind nunmehr geringere Brandschutzanforderungen an die Bauteile vertretbar. Darüber hinaus wird eine weitere Feuerwiderstandsklasse (F 60, „hochfeuerhemmend“) eingeführt. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, Gebäude mit bis zu fünf Geschossen in konstruktiver Holzbauweise zu errichten.

Stellplatzrecht

Die BayBO regelt wie bisher die prinzipielle Verpflichtung zum Nachweis von Stellplätzen. Die genaue Zahl der notwendigen Stellplätze legt das Bayerische Innenministerium durch Rechtsverordnung fest, die Gemeinden können jedoch auch selbst durch eine Satzung die Zahl der notwendigen Stellplätze bestimmen. Die Möglichkeit, den Stellplatzbedarf zu beschränken, entfällt. Die Herstellung freiwilliger, über die notwendigen Stellplätze hinausgehender Stellplätze kann die Gemeinde nur noch im Wege eines Bebauungsplanverfahrens steuern. Die Ablöse von Stellplätzen steht künftig gleichberechtigt neben der tatsächlichen Herstellung, vorausgesetzt der entsprechende Ablösevertrag kommt zustande. Die obligatorische Ablöse entfällt, damit auch die bisherige Unterscheidung zwischen fakultativer und obligatorischer Ablöse. Hierdurch wird die bisherige, daran anknüpfende strenge Zweckbindung für die Verwendung der Mittel aufgehoben ein flexiblerer Mitteleinsatz ermöglicht.

Übergangsregelung

Maßgeblich für die Anwendung der neuen Vorschriften ist das Genehmigungsdatum. Anträge, die noch im Jahr 2007 eingereicht wurden, werden verfahrensmäßig nach den Vorschriften der zu diesem Zeitpunkt gültigen Bauordnung abgeschlossen werden, es sei denn, der Bauherr erklärt, dass das neue Verfahren der BayBO 2008 angewendet werden soll.

Zu beachten ist allerdings, dass seit 01.01.2008 zwingend die materiellen Vorschriften der neuen BayBO einzuhalten sind.

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Neue Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München

10/03 2008

Neue Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München

Die BayBO 2008 und die damit verbundene Neuregelung auch des Stellplatzrechts machten auch eine Anpassung des Münchner Stellplatzrechts, insbesondere der bislang gültigen Stellplatzrichtzahlen (Stand 2005) und der Stellplatzbeschränkungssatzung, erforderlich. Die bislang geltende Stellplatzbeschränkungssatzung der Landeshauptstadt München wurde mit Wirkung zum 03.01.2008 aufgehoben und durch eine neue Satzung über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung – StPlS) ersetzt. Die in Bebauungsplänen vorgesehenen Stellplatzbeschränkungen bleiben jedoch bestehen.

Mit der neuen Stellplatzbeschränkungssatzung wird zum einen der Stellplatzbedarf (Anzahl der notwendigen Stellplätze) sowie Möglichkeiten des Nachweises (Realherstellung oder Ablöse) konkretisiert. Die bislang gültigen Richtwerte wurden im Regelfall übernommen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufsstätten jedoch den aktuellen Entwicklungen der Betriebstypen im Einzelhandelssektor angepasst.

Der Stellplatzbedarf für Nichtwohnnutzungen wurde in der Zone I auf 50 % und in der Zone II auf 75 % der bisherigen Richtwerte reduziert.

Die Ablöse von Stellplätzen steht künftig gleichberechtigt neben der tatsächlichen Herstellung.

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Risikobegrenzungsgesetz - Schriftliche Stellungnahme an Finanzausschuss

23/01 2008

Risikobegrenzungsgesetz - Schriftliche Stellungnahme an Finanzausschuss

Unsere Partner Dr. Jörn Hirschmann und Dr. Thorsten Voß sowie unser Of Counsel Prof. Dr. Thomas M.J. Möllers haben im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Risikobegrenzungsgesetz eine Expertenstellungnahme gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben. Den Text finden Sie hier.

Ansprechpartner:

Dr. Jörn Hirschmann j.hirschmann @ sibeth.com
Dr. Thorsten Voß t.voss @ sibeth.com

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