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Wissen ist Macht, sagt man. Wir würden es anders formulieren: Wissen ist Voraussetzung für Erfolg. Und weil Ihr Erfolg Ziel unserer Bemühungen ist, geben wir unser Wissen gerne an Sie weiter. Daher halten wir nicht nur uns, sondern auch Sie gerne auf dem Laufenden: Mit aktuellen Informationen zu Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung. Mit Mandantenrundschreiben, Informationsbriefen sowie interessanten Veröffentlichungen aus Fachmedien und Publikationen aus unserer Kanzlei. Und mit informativen Seminaren und Vorträgen zu ausgewählten Themen, die wir für Sie halten.

Aktuelles Energieeffizienzförderprogramm: Modernisierung der Straßenbeleuchtung

24.01.2012

Aktuelles Energieeffizienzförderprogramm: Modernisierung der Straßenbeleuchtung

Auf Grundlage der internationalen Klimaschutzziele hat die Bundesregierung im Rahmen des Energiekonzepts beschlossen, dass die CO2-Emmissionen in Deutschland bis zum Jahr 2050 um 80 bis 95 % unter das Niveau von 1990 gesenkt werden sollen. Um diese Zielsetzung mittel- bis langfristig zu erreichen, soll einerseits der Anteil der erneuerbaren Energien deutlich erhöht und anderseits der Energiebedarf durch Steigerung der Energieeffizienz signifikant gesenkt werden. Gerade im Bereich der Straßen- und Wegebeleuchtung liegt hinsichtlich des benötigten Energiebedarfs und damit verbunden der Kosten erhebliches Einsparpotential, da vielerorts veraltete Technik zum Einsatz kommt. Auf die Straßenbeleuchtung entfallen derzeit schätzungsweise bis zu 10 % des gesamtdeutschen Energiebedarfs.

Um die Modernisierung der Straßenbeleuchtung zur Verringerung des Energiebedarfs zu beschleunigen und damit einen Beitrag zu den Klimaschutzzielen zu leisten aber auch um die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2009/125/EG (sog. Ökodesignrichtlinie), welche binnen der kommenden 5 Jahre den Einsatz ineffizienter Leuchtmittel, Betriebsgeräte und Leuchten verbieten, umzusetzen, stellt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zeitlich befristet Fördermittel für entsprechende Projekte zur Verfügung („Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen“ vom 23.11.2011). Eine Antragstellung muss bis 31.03.2012 erfolgen.

1. Gegenstand und Voraussetzungen der Förderung

Neben den Fördermitteln zur Erstellung und Umsetzung von Klimaschutzkonzepten bzw. auf Schwerpunktbereiche bezogener Teilkonzepte sowie der in diesem Zusammenhang fachlich-inhaltlichen personellen Unterstützung („Klimaschutzmanager“) wird auch die Anwendung von Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung gefördert, nämlich

  • der Einbau hocheffizienter Beleuchtungs-, Steuer- und Regelungstechnik bei der Sanierung der Innen- und Hallenbeleuchtung mit einem CO2-Minderungspotenzial von mindestens 50% 
  • der Einbau hocheffizienter LED-Beleuchtungs-, Steuer- und Regelungstechnik bei der Sanierung der Außen- und Straßenbeleuchtung mit einem CO2-Minderungspotenzial von mindestens 60%
  • die Sanierung und Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen im Bestand von Nichtwohngebäuden mit hohen Effizienzanforderungen (ausgenommen Gebäude zur medizinischen Versorgung und Sakralgebäude)

Voraussetzung für die Förderung der Klimaschutztechnologien ist, dass sich die Anlagen und Gebäude im Eigentum des Antragstellers befinden und zudem während der Zweckbindungsfrist von 5 Jahren verbleiben. Die Förderung wird als Anteilfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, wobei zuwendungsfähig alle Ausgaben der Investitionen und der Installation durch qualifiziertes externes Fachpersonal sind, sofern die Installation nicht durch eigenes Personal durchgeführt werden kann. Die förderfähigen Ausgaben eines Vorhabens müssen mindestens eine Zuwendung in Höhe von EUR 5.000 im Bereich Innen- / Hallenbeleuchtung und raumlufttechnische Anlagen sowie EUR 10.000 im Bereich Außen- / Straßenbeleuchtung betragen. Im Einzelfall möglich ist auch die Kombination mit weiteren Fördermitteln und damit die Verringerung des benötigten Eigenkapitals, etwa mit dem Investitionskredit Nr. 215 der KfW („Energieeffiziente Stadtbeleuchtung“).

2. Antragsberechtigte

Nach Maßgabe der Vorgaben des Energieeffizienzförderprogramms des BMU sind unter anderem antragsberechtigt

  • Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise) 
  • Kommunale Verbünde (etwa Stadtwerke, Zweckverbände, Kommunalunternehmen)
  • öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Träger von Schulen, Kindertagesstätten, Hochschulen
  • Kommunale Betriebe und Unternehmen (ausgenommen medizinische Einrichtungen und Kurbetriebe)
  • Kulturelle Einrichtungen in privater oder gemeinnütziger Trägerschaft

3. Antragsverfahren

Entsprechende Förderanträge können bis zum 31.03.2012 eingereicht werden, wobei eine förmliche Zusendung der Anträge zunächst elektronisch zu erfolgen hat. Projektanträge sind einzureichen bei dem durch das BMU beauftragten Projektträgers Jülich (Forschungszentrum Jülich GmbH). Modernisierungsvorhaben dürfen vor Erhalt eines Zuwendungsbescheids und Beginn des benannten Projektzeitraums nicht begonnen werden, wobei als Vorhabenbeginn auch eine Auftragsvergabe gilt. Über den Förderantrag entscheidet das BMU.

4. Fazit

Das zeitlich befristete Energieeffizienzförderprogramm stellt Mittel für die ohnehin nach den europarechtlichen Vorgaben bis Ende des Jahres 2017 durchzuführenden Modernisierungen der Straßenbeleuchtungstechnik zur Verfügung. Dabei können Förderanträge nicht nur von Kommunen sondern seit dem 01.01.2012 insbesondere auch von kommunalen Verbünden wie etwa Stadtwerken und sonstigen Erscheinungsformen kommunaler Gemeinschaftsunternehmen gestellt werden. In diesem Zusammenhang ergibt sich die Möglichkeit, deutliche Kosteneinsparungen bei solchen Modernisierungsvorhaben zu realisieren. Sollen Projekte in diesem Bereich ohnehin in nächster Zeit angegangen werden, ist die Inanspruchnahme der zeitlich befristet zur Verfügung gestellten Fördermittel durch Antragstellung bis zum 31.03.2012 sinnvollerweise anzudenken.

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SIBETH berät WWK Konzerngesellschaft bei Verkauf

SIBETH berät WWK Konzerngesellschaft bei Verkauf

Eine WWK Konzerngesellschaft hat kurz vor Weihnachten eine aus 924 Wohnungen bestehende Wohnanlage in Germering bei München an die Augsburger PATRIZIA Unternehmensgruppe verkauft.

Bei der Wohnanlage handelt es sich um mehrere mehrgeschossige Wohnhäuser, die in den 70er bis 90er Jahren errichtet worden sind.

Auf der Seite der Verkäuferin war die Kanzlei SIBETH eingeschaltet. Federführend war dabei RA Jan Wunschel tätig, der letztes Jahr von TaylorWessing zu SIBETH gewechselt war. Unterstützt wurde er durch ein Team, bestehend aus Dr. Florian Hänle, Dr. Sonja Braun (beide Immobilienwirtschaftsrecht), Dr. Daniel Pflüger (öffentliches Recht) und RA/Steuerberater Stefan Voith (Tax).

Inhouse WWK: RA Marcus Marenbach (Abteilungsleiter Recht/Steuern)

Die Käuferseite wurde wieder durch die Kanzlei GSK Stockmann + Kollegen beraten. Federführend war bei GSK der langjährige Frankfurter Partner Dr. Gregor Seikel (Corporate Real Estate / Tax) tätig, der von einem Team um RA Matthias Dau (Corporate Real Estate), Dr. Philip Kuhn (Arbeitsrecht) und RA Tobias Riethmüller (Corporate Real Estate) unterstützt wurde. Zudem war bei PATRIZIA ein Inhouse-Team mit der Transaktion befasst.

Über den Kaufpreis wurden keine Angaben gemacht.

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Einigung zu datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics

23.01.2012

Einigung zu datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics

Google Analytics ist ein Dienst, der bei zahlreichen Websites im Hintergrund läuft und das Nutzungsverhalten der Besucher der Seite analysiert. Dabei wird im Normalbetrieb insbesondere auch die IP-Adresse des Nutzers gespeichert, durch die das Gerät des Nutzers im Internet – zumindest für die jeweilige Sitzung - identifiziert wird.

Der Einsatz von Google Analytics ist in Deutschland nur mit Einschränkungen datenschutzrechtlich zulässig, weil auch dynamische IP-Adressen nach - umstrittener, aber hartnäckig vertretener - Ansicht der Datenschutzbehörden als personenbezogenes Datum angesehen werden. Zumindest dann, wenn die Möglichkeit besteht, den Nutzer geographisch zu verorten, trifft das wohl auch zu.

Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich haben 2009 Vorgaben für die Nutzung von Webanalysediensten beschlossen, die hier abrufbar sind:  http://www.datenschutz-mv.de/dschutz/beschlue/Analyse.pdf

Mitte September 2011 hat sich Google nun mit dem Hamburger Datenschutzbeauftragten auf eine Lösung verständigt, die einen datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics ermöglicht. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte hat dazu eine To Do-Liste herausgegeben. Er empfiehlt,

  • den bestehenden Google Analytics-Account zu löschen und einen neuen einzurichten, da anders die nicht datenschutzkonform gesammelten Altdaten nicht gelöscht werden könnten,
  • die IP-Adressen-Maskierung durch Google zu aktivieren,
  • eine Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung mit Google entsprechend dem von Google veröffentlichten Vertragsmuster, das mit der Hamburger Datenschutzbehörde abgestimmt ist, abzuschließen.

Dass der Hamburger Datenschutzbeauftragte von den Websitebetreibern die Nutzung eines Tools zur Maskierung der IP-Adressen der Besucher und zugleich den Abschluss einer Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung mit Google verlangt, ist als widersprüchlich kritisiert worden. Wenn gar kein personenbezogenes Datum mehr an Google übermittelt wird, so die Logik der Kritiker, wozu dann noch eine Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung? Technisch läuft es jedoch offenbar so ab, dass die IP-Adresse zunächst einmal vollständig an Google übermittelt wird und erst dann durch Google maskiert wird.

Ob die Datenschutzbeauftragten in den anderen Bundesländern die Einhaltung der Hamburger Richtlinien ebenfalls verlangen und aktiv durchsetzen werden, ist derzeit noch nicht bekannt. Nähere Informationen und Hamburger To Do-Liste sind zu finden unter http://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/beanstandungsfreier-betrieb-von-google-analytics-ab-sofort-moeglich.html .

Über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von „Social Plugins“ bei sozialen Netzwerken wird dagegen weiter heftig gestritten. Die schleswig-holsteinische Datenschutzbehörde, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, hält insbesondere den „Gefällt mir“-Button bei Facebook für datenschutzwidrig und hat schleswig-holsteinischen Unternehmen, die Facebook-Dienste nutzen, durch die Daten von Besuchern an Facebook in den USA weitergegeben werden, Bußgelder angedroht. Nähere Informationen enthält die Stellungnahme des ULD gegenüber dem Medienausschuss des Bundestages zum Öffentlichen Expertengespräch zum Thema „Datensicherheit bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken in Anbetracht einer Entschließung der Datenschutzbeauftrageten der Länder und des Bundes vom 24.10.2011 (https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/20111014-bt-uanm-facebook.pdf). Sowohl die Annahmen des ULD hinsichtlich der zu Grunde liegenden Technik als auch seine Rechtsansichten sind jedoch äußerst umstritten. Die schleswig-holsteinische Landesregierung entschied sich für einen norddeutsch-kühlen Kompromiss: Sie betreibt ihre Seite bei Facebook weiter - mit „Gefällt mir“-Button und zugleich mit Warnhinweis (http://de-de.facebook.com/SchleswigHolstein). Der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte, Thilo Weichert, erklärte Presseberichten zufolge dazu: „Das finden wir überhaupt nicht witzig. Wir werden das beanstanden.“

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Beurteilung einer „Dachverpachtung“ an einen Photovoltaikanlagenbetreiber

23.01.2012

Beurteilung einer „Dachverpachtung“ an einen Photovoltaikanlagenbetreiber

Mit der Verfügung vom 17. August 2011 hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern zu der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Verpachtung von Dächern an Photovoltaikanlagenbetreiber geäußert.

Hinsichtlich der Entgeltleistung für die Dachverpachtung ist Folgendes möglich:

1) Die Nutzung des Dachs durch den Anlagenbetreiber erfolgt gegen Entgelt („Dachpachtverträge“ oder „Dachnutzungsverträge“)

Mit diesen Verträgen gestattet der Gebäudeeigentümer, auf dem Dach eine Photovoltaikanlage anzubringen. Demzufolge liegt hier eine steuerfreie Grundstücksvermietung vor, die vergleichbar ist mit Standortanmietungen für Mobilfunkmasten.

2) „Dachverpachtung“ gegen Dachsanierung durch den Anlagenbetreiber

Mit dieser Nutzungsvereinbarung liegt ein sog. tauschähnlicher Umsatz vor. Das sanierte Dach geht in das Eigentum des Gebäude-eigentümers über und somit erbringt der Anlagenbetreiber bei Abnahme der Dachsanierung eine Werklieferung. Die Rechnungsstellung über diese Werklieferung erfolgt vom Anlagenbetreiber an den Gebäudeeigentümer. Der Anlagenbetreiber kann aus der Dachsanierung die Vorsteuer geltend machen. Zudem hat der Anlagenbetreiber eine unentgeltliche Wertabgabe zu erfassen, sollte die Dachüberlassung unentgeltlich erfolgen. Ob der Gebäudeeigentümer aus der Werklieferung einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, hängt von der Nutzung des Gebäudes ab.

Im Falle einer zusätzlichen Entgeltzahlung des Anlagenbetreibers an den Gebäudeeigentümer liegt wie im Punkt Nr. 1 eine steuerfreie Grundstücksvermietung vor. Verzichtet der Gebäudeeigentümer auf die Steuerfreiheit, stellt die Werklieferung (Dachsanierung) eine steuerpflichtige Anzahlung für die noch nicht erbrachte Dachverpachtung dar.

Problematisch ist zudem die Frage, wann die Steuer für die Werklieferung beim Anlagenbetreiber entsteht, wenn dieser die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) bemisst. Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Das Entgelt besteht jedoch in diesem Fall in der Überlassung des Dachs an den Anlagenbetreiber. Somit muss das Entgelt fortlaufend in Form des anteiligen Werts der Dachüberlassung bereits in den Umsatzsteuervoranmeldungen erfasst werden. Hierbei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Wert der Dachüberlassung den Aufwendungen der Dachsanierung entspricht.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Finanzamt die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) für die erbrachte Werklieferung versagen kann. Damit soll im Einzelfall verhindert werden, dass das Entgelt für die Dachüberlassung über den Zeitraum des Pachtvertrages (im Regelfall 20 bis 30 Jahre) verteilt versteuert wird.

Bemisst der Anlagenbetreiber die Steuer nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung), entsteht die Steuer in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Werklieferung ausgeführt   wurde.

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Partnerernennung bei SIBETH

10.01.2012

Partnerernennung bei SIBETH

Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Johannes Stehr, tätig bei SIBETH seit 2007, ist seit Anfang 2012 Partner der SIBETH Partnerschaft. Herr Dr. Stehr ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und -verkäufe (M&A), Finanzierungsgestaltung, Umsatzsteuer, Vermögens- und Unternehmensnachfolge, Interessenvertretung bei steuerlichen Betriebsprüfungen, Fondsstrukturierung und Prospekterstellung sowie erneuerbare Energien.

Auch Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Stefan Voith, bei SIBETH seit 2006 tätig, wurde zum Beginn des Jahres 2012 Partner der SIBETH Partnerschaft. Schwerpunkte der Tätigkeit von Herrn Voith sind Immobiliensteuerrecht, Tax und Financial Due Diligence, Restrukturierung von Unternehmen, Unternehmenstransaktionen (M&A), internationales Steuerrecht, erneuerbare Energien, Vermögens- und Unternehmensnachfolge, Entwicklung von steueroptimierten Kapitalanlagen und Unternehmensbewertung.

Kontakt:
Dr. Johannes Stehr j.stehr @ sibeth.com
Stefan Voith s.voith @ sibeth.com

 

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Drei Partner als Legal Experts EMEA 2012 ausgezeichnet

10.01.2012

Drei Partner als Legal Experts EMEA 2012 ausgezeichnet

Das internationale Handbuch "Legal Experts EMEA 2012" ist zum zwölften Male erschienen. Drei Partner von SIBETH hat die Redaktion darin als führende Experten in ihrem Fachgebiet ausgezeichnet:

Dr. Michael Grünwald (Real Estate), Thomas Richter (Real Estate) sowie Jan Wunschel (Real Estate). Herr Jan Wunschel ist noch als Mitarbeiter der Kanzlei Taylor Wessing aufgeführt, ist jedoch schon seit März 2011 als Partner bei SIBETH tätig.

Legal Experts EMEA ist ein etabliertes Handbuch, das rund 3.000 Anwälte aus Europa, dem Nahen Osten und Afrika auflistet, die in ihrem jeweiligen Fachgebiet führend sind. Das zum Redaktionsverbund von Legal 500 gehörende Handbuch wurde erstmals vor rund zehn Jahren veröffentlicht und bietet einen Überblick über das gesamte Spektrum der rechtlichen Beratung.

 

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Bundestag verabschiedet Reform des § 522 Zivilprozessordnung

Bundestag verabschiedet Reform des § 522 Zivilprozessordnung

Der Deutsche Bundestag hat am 07. Juli 2011 ein Gesetz zur Änderung des § 522 Abs. 2 und 3 Zivilprozessordnung (ZPO) verabschiedet. Nach der bisherigen Regelung konnte das Berufungsgericht eine Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es davon überzeugt war, dass

1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Der Zurückweisungsbeschluss war unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO bisherige Fassung).

Die neue Fassung von § 522 Abs. 3 ZPO sieht nunmehr vor, dass gegen Zurückweisungsbeschlüsse künftig ab einer Beschwer von € 20.000,00 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden kann. Außerdem schreibt das neue Gesetz fest, dass eine Zurückweisung nunmehr zusätzlich erfordert, dass die Berufung offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Mit der Neuregelung trägt der Gesetzgeber heftiger Kritik Rechnung, die die bisherige Regelung aufgrund der mit einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung verbundenen Einschränkung des rechtlichen Gehörs hervorgerufen hat. Die Anforderungen an einen Zurückweisungsbeschluss sind nun verschärft. Zum einen kann die Berufung nur noch durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn das Berufungsgericht davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat. Zum anderen ist eine Zurückweisung durch Beschluss nur noch dann möglich, wenn eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt – voraussichtlich im Herbst 2011 in Kraft.

Mit der Änderung von § 522 Abs. 2 und 3 ZPO soll der unterschiedlichen Handhabung durch die Berufungsgerichte in Deutschland begegnet werden. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob das gesetzgeberische Ziel der Eindämmung der unterschiedlichen Handhabung in Deutschland durch die Berufungsgerichte vor dem Hintergrund der unbestimmten Rechtsbegriffe in der neuen Regelung erreicht werden wird. Nach wie vor nämlich liegt es bei den zuständigen Berufungsgerichten zu entscheiden, ob die Berufung „offensichtlich“ keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung „nicht geboten“ ist.

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Meritas EMEA Regional Meeting (Europe, Middle East, Africa)

13.10.2011

Meritas EMEA Regional Meeting (Europe, Middle East, Africa)

Vom 13. bis 15. Oktober richtet die Sibeth Partnerschaft als einzige deutsche Mitgliedskanzlei von Meritas Law Firms Worldwide, einem weltweiten Netzwerk ausgewählter Kanzleien, das Meritas EMEA Regional Meeting (Europe, Middle East, Africa) mit aus. Das Treffen findet in diesem Jahr im Bayerischen Hof  in München statt. Neben einem geplanten Grußwort aus der Bayerischen Staatskanzlei werden Beiträge von Philippe Legrez, General Counsel bei Michelin Group Worldwide und Prof. Dr. h.c. Horst M. Teltschik sowie verschiedenste Networking Events auf dem Programm stehen.

Wir freuen uns sehr, die Kollegen aus der EMEA Region bei uns in München begrüßen zu dürfen. Hier erfahren Sie mehr über das Meritas Netzwerk.

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SIBETH verstärkt Immobilien- und Baurechtspraxis

14.02.2011

SIBETH verstärkt Immobilien- und Baurechtspraxis

PRESSEMITTEILUNG
München, den 14. Februar 2011

SIBETH verstärkt Immobilien- und Baurechtspraxis mit den Taylor
Wessing Partnern Jan Wunschel und Ralf Euling

Die Taylor Wessing Partner Jan Wunschel (50) und Ralf Euling (46) verstärken ab dem 1. April 2011 die Practice Group Real Estate bei der SIBETH Partnerschaft.

Mit Jan Wunschel und Ralf Euling wechseln zwei renommierte Immobilien- und Baurechtsexperten von Taylor Wessing zu SIBETH. Beide verstärken als Partner die SIBETH Practice Group Real Estate am Standort München.

Jan Wunschel ist seit 1991 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1996 Partner bei Taylor Wessing. Sein Schwerpunkt liegt im Immobilien-Wirtschaftsrecht. In diesem Bereich berät er in- und ausländische Investoren und Immobilienunternehmen, aber auch Banken bei der Strukturierung und Durchführung komplexer Immobilien-Transaktionen und Immobilien-Finanzierungen. Daneben ist Jan Wunschel im Bereich Dispute Resolution tätig und führt und koordiniert streitige Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit Immobilien-Transaktionen sowie sonstigen M&A-Geschäften.

Jan Wunschel war sechs Jahre Leiter des Practice Departments Real Estate von Taylor Wessing Deutschland und seit 2008 einer der beiden Geschäftsführer des Münchner Büros von Taylor Wessing Deutschland. Wunschel ist Aufsichtsratsvorsitzender der Baywobau Immobilien AG, München und Dozent im berufsbegleitenden Studiengang „MBA Internationales Immobilienmanagement“ an der Hochschule Biberach (Biberach University of Applied Sciences).

Ralf Euling ist seit 1994 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2004 Partner bei Taylor Wessing. Zuvor war er als Anwalt und Partner in einer bundesweit angesehenen Spezialkanzlei für privates Baurecht in Frankfurt am Main tätig.

Euling ist spezialisiert im privaten Baurecht, Architekten- und Vergaberecht. Darüber hinaus ist er im gewerblichen Mietrecht tätig. Einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet das Vertrags- und Forderungsmanagement sowie die baubegleitende Rechtsberatung auf Auftragnehmer- als auch auf Auftraggeberseite.

„Bei SIBETH finden wir eine Plattform vor, die wir für die optimale Beratung unserer Mandaten als besonders wichtig erachten: Fokussierung auf das Bau- und Immobilienwirtschaftsrecht, hoher fachlicher Spezialisierungsgrad, ausgeprägte Branchenexpertise verbunden mit exzellenten Kontakten in die Industrie.“ erklären Jan Wunschel und Ralf Euling.

„Die Verstärkung unserer Practice Group Real Estate um Jan Wunschel und Ralf Euling trägt zum gezielten Wachstum der Kanzlei und zum Ausbau der Kernkompetenz Immobilien- und Baurecht im Rahmen des fokussierten Leistungsspektrums der SIBETH Partnerschaft bei“, so Thomas Richter, Partner und Leiter der Practice Group Real Estate bei SIBETH. „Mit diesen beiden Zugängen schließen wir auch den im vergangenen Jahr bei SIBETH begonnenen strategischen Veränderungsprozess ab, so Richter weiter. Die Kanzlei hat bei diesem Prozess ihre Struktur und fachliche Ausrichtung weiterentwickelt und sich in Teilen personell neu und für die Zukunft richtungsweisend aufgestellt.“

„Zudem haben wir mit Jan Wunschel und Ralf Euling zwei Persönlichkeiten gewinnen können, die wir schon lange kennen und schätzen und die sowohl fachlich als auch menschlich optimal zu SIBETH passen. Wir freuen uns auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit“, ergänzt Thomas Richter.

Über die SIBETH Partnerschaft
Die SIBETH Partnerschaft bietet mit rund 50 Anwälten integrierte Dienstleistungen in den Kernbereichen Real Estate, Corporate & Finance, Tax sowie Commercial & IP an. International agiert SIBETH mit einem gewachsenen Netzwerk anerkannter Fachleute in den wichtigen Wirtschaftszentren der Welt. Zudem ist SIBETH die deutsche Partnerkanzlei im Meritas-Verbund, einer Vereinigung von über 7.000 Anwälten in mehr als 170 Mitgliedskanzleien weltweit. Zu den Mandanten von SIBETH zählen Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen, mit Schwerpunkten in der Immobilienwirtschaft, Bauwirtschaft, Erneuerbare Energien, Fonds- und Finanzdienstleistungsindustrie, Medizintechnik, Automotive und Hotel & Leisure.

Für weitere Informationen oder Fotomaterial wenden Sie sich bitte an:

Thomas Richter
Partner
SIBETH Partnerschaft
Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer
Oberanger 34-36
D-80331 München
Tel. +49 (89) 38808230
Fax. +49 (89) 38808203
t.richter @ sibeth.com
www.sibeth.com

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Partnerernennungen bei SIBETH

01.01.2011

Partnerernennungen bei SIBETH

Die SIBETH Partnerschaft freut sich, die Ernennung von zwei langjährigen, erfolgreichen Mitarbeitern zu Partnern mit Wirkung zum Anfang 2011 bekannt zu geben. Beide waren zuletzt als Salary Partner bei SIBETH tätig.

Herr RA Andreas Pannier, bei SIBETH seit 2006, ist mit dem Geschäftsjahr 2011 Partner der SIBETH Partnerschaft. Herr RA Andreas Pannier ist spezialisiert auf Privates Baurecht, Vergaberecht, Juristisches Projektmanagement, Bauprozesse und projekttypische Auseinandersetzungen, Architekten- und Ingenieurrecht sowie das Recht der Projektsteuerung.

Herr RA Dr. Dagobert Nitzsche, bei SIBETH seit 2005, ist ebenfalls seit Beginn des Jahres 2011 Partner der SIBETH Partnerschaft. Herr RA Dr. Dagobert Nitzsche ist spezialisiert auf die laufende gesellschaftsrechtliche Beratung, nationale und internationale Unternehmenstransaktionen (Mergers & Acquisitions), Umwandlungen, Verschmelzungen, Abspaltungen, Ausgliederungen, Forschungs- und Entwicklungsprojekte, Kooperationsvereinbarungen Zulieferverträge sowie Medizinprodukte- und Pharmarecht.

Kontakt:
Andreas Pannier a.pannier @ sibeth.com
Dr. Dagobert Nitzsche d.nitzsche @ sibeth.com

 

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SIBETH gewinnt die Immobilien- und Baurechtsexperten Professor Dr. Boldt und Dr. Pflüger

21.12.2010

SIBETH gewinnt die Immobilien- und Baurechtsexperten Professor Dr. Boldt und Dr. Pflüger

Professor Dr. Antje Boldt (44) und Dr. Daniel Pflüger (36) verstärken ab sofort den Bereich Immobilien- und Baurecht bei der SIBETH Partnerschaft.

Mit Professor Dr. Antje Boldt kommt von der Kanzlei Leinemann & Partner eine renommierte Immobilien- und Baurechtsexpertin zu SIBETH und verstärkt als Partnerin die Practice Group Real Estate am Standort Frankfurt am Main. Sie wird begleitet von Julia Zerwell (33), die als Senior Associate bei SIBETH anfängt. Weiterhin konnte SIBETH Dr. Daniel Pflüger (36) von der Münchner Kanzlei Wagensonner • Luhmann • Breitfeld • Helm gewinnen. Dr. Pflüger, der bei SIBETH eine Partnerstellung bekleiden wird, verstärkt den Standort München.

Professor Boldt ist seit 1994 als Rechtsanwältin in Frankfurt zugelassen und war bis 1997 in einer auf das Bau- und Vergaberecht spezialisierten Kanzlei tätig. 1998 gründete sie als namensgebende Partnerin eine eigene Kanzlei für Baurecht und leitete diese bis 2004. Im Januar 2005 hatte sich Frau Professor Boldt der Sozietät Leinemann & Partner in Frankfurt angeschlossen, die sie nun verlässt. Sie ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Professorin für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Fresenius in Idstein.

Frau Professor Boldt berät Bauunternehmen ebenso wie Investoren und vertritt diese in gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in dem Bereich der baubegleitenden Beratung von Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen.

Weiterhin ist Frau Professor Boldt Autorin einer Reihe von Fachveröffentlichungen und Büchern mit Schwerpunkt im Baurecht. Im JUVE-Handbuch wird sie seit 2006/2007 als häufig empfohlene Anwältin im Baurecht geführt.

„SIBETH ist für mich aus verschiedenen Gründen eine große Herausforderung. Die Kanzlei genießt einen exzellenten Ruf und bietet mit ihrer Practice Group Real Estate ein umfassendes Beratungsspektrum im bau- und immobilienwirtschaftlichen Umfeld, vor allem auch in internationalen Kontext. Hinzu kommt unsere hohe Übereinstimmung in Bezug auf den ausgeprägten Teamansatz und die Ansprüche an die Qualität der Beratung“, begründet Prof. Boldt ihren Wechsel.

„Mit Frau Prof. Boldt und Dr. Pflüger haben wir zwei Persönlichkeiten gewinnen können, die sowohl fachlich als auch menschlich optimal zu SIBETH passen“, so Thomas Richter, Managing Partner von SIBETH. Dr. Maximilian Gutsche, der gemeinsam mit Thomas Richter die Geschäfte bei  SIBETH führt, ergänzt: „Prof. Boldt verfügt über langjährige fundierte Erfahrung im Bereich Bau- und vor allem Vergaberecht. Dies ist ein zentraler fachlicher Fokus von SIBETH, in welchem wir bereits stark sind und uns nun durch Prof. Boldt weiter verstärken. Mit Dr. Pflüger verstärken wir gezielt den Bereich des öffentlichen Rechts und den Standort München“.

Die Schwerpunkte von Dr. Pflüger liegen im Bereich des öffentlichen Bau- und Umweltrechts und hier insbesondere in der Grundstücksentwicklung im Rahmen von Bauleitplanverfahren und Baugenehmigungsverfahren. Dabei hat Dr. Pflüger u.a. bei der Entwicklung verschiedener Einkaufszentren und großflächiger Einzelhandelsvorhaben im gesamten Bundesgebiet beraten. Schwerpunkte seiner bisherigen Tätigkeit lagen auch in der Begleitung der Planung von Gewerbegebieten, Bürobauten und Wohnbauvorhaben. Seinen Wechsel begründet Dr. Pflüger wie folgt: „SIBETH verfügt über eine starke Practice Group Real Estate und bietet mir so eine exzellente Plattform für den weiteren Ausbau meines Tätigkeitsgebietes. Darüber habe ich SIBETH ein Team vorgefunden, mit dem ich mir die vertrauensvolle Zusammenarbeit bestens vorstellen kann.“

Weitere personelle Neuzugänge sind bei SIBETH Partnerschaft für das neue Jahr an den Standorten Frankfurt, München und Berlin konkret geplant.


Über die SIBETH Partnerschaft

Die SIBETH Partnerschaft bietet mit rund 50 Anwälten integrierte Dienstleistungen in den Kernbereichen Corporate & Finance, Tax, Real Estate sowie Commercial & IP an. International agiert SIBETH mit einem gewachsenen Netzwerk anerkannter Fachleute in den wichtigen Wirtschaftszentren der Welt. Zudem ist SIBETH die deutsche Partnerkanzlei im Meritas-Verbund, einer Vereinigung von über 7.000 Anwälten in mehr als 170 Mitgliedskanzleien weltweit. Zu den Mandanten von SIBETH zählen Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen, mit Schwerpunkten in der Immobilienwirtschaft, Bauwirtschaft, Erneuerbare Energien, Fonds- und Finanzdienstleistungsindustrie, Medizintechnik, Automotive und Hotel & Leisure.

Für weitere Informationen oder Fotomaterial wenden Sie sich bitte an:

Thomas Richter t.richter @ sibeth.com

 

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SIBETH stark beim JPMorgan Chase Firmenlauf 2010 in Frankfurt

SIBETH stark beim JPMorgan Chase Firmenlauf 2010 in Frankfurt

Mit neun Läufern und Läuferinnen aus der Frankfurter sowie der Münchner Niederlassung trat in diesem Jahr zum zweiten Mal ein SIBETH-Team beim alljährlich stattfindenden JPMorgan Chase Corporate Challenge-Firmenlauf in Frankfurt am Main an und zeigte, dass die SIBETH-Mitarbeiter auch sportlich eine gute Figur machen.

An der JPMorgan Chase Corporate Challenge nahmen im Jahr 2010 insgesamt 73.719 Läufer teil. Die 5,6 km lange Laufstrecke führt durch die Frankfurter Innenstadt sowie das Bankenviertel und wurde von Tausenden von Zuschauern gesäumt, die die Läufer jubeld zu Höchstleistungen trieben. Der Erlös sowie die gesammelten Spenden in Höhe von 218.223 EUR kommen der Förderung junger behinderter Sportler zugute.

Das SIBETH-Team bestehend aus Frank Lenzen, Dr. Wolfgang Hermann, Dr. Christina Prinzhorn, Nadine Zimmer, Anja Bähner, John-Patrick Bischoff und Dr. Gesine Wolf-Zimper lief sehr gute Zeiten zwischen 40:00 und 28:56 Minuten und war dabei im vorderen Mittelfeld aller Läufer dabei.

Die Belohnung für die Strapazen war für die Läufer die anschließende After-Running-Party auf einer Dachterrasse über Frankfurt auf Einladung eines Frankfurter Versicherungsunternehmens. Aber nach dem Lauf ist vor dem Lauf, und so beginnt bereits jetzt die Vorbereitung auf die JPMorgan Chase Corporate Challenge 2011!

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Benefiz-Fußball-Turnier 2010 der Münchener Anwaltskanzleien am 26. Juni 2010

18.06.2010

Benefiz-Fußball-Turnier 2010 der Münchener Anwaltskanzleien am 26. Juni 2010

Am 26. Juni 2010 stellt sich das SIBETH-Fußball-Team der Herausforderung um die Titelverteidigung im Benefiz-Fußball-Turnier 2010 der Münchener Anwaltskanzleien. Anpfiff ist um 11:00 Uhr auf dem Sportgelände des HVB Clubs in München.

Auch in diesem Jahr geht es den Spielern und den Fans nicht nur um den Titel sondern auch um einen möglichst hohen Spendenbetrag. Denn der gesamte Erlös des Turniers wird für einen guten Zweck gespendet. In diesem Jahr wird mit dem Gewinn die Stiftung für Kindergesundheit unterstützt.

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SIBETH Vergaberechts-Hotline

02.03.2010

SIBETH Vergaberechts-Hotline

Das Vergaberecht, das eine detail- und variantenreiche Rechtsmaterie darstellt, ist ständig in Bewegung. Der Gesetzgeber kann mit den rasanten Entwicklungen, ausgelöst durch Entscheidungen der Kontrollinstanzen auf nationaler wie auf europäischer Ebene, nicht Schritt halten. Alle wesentlichen vergaberechtlichen Vorgaben, Problemstellungen und Paradigmenwechsel der letzten Jahre sind durch die Rechtsprechung initiiert. Angesichts der erheblichen Volumen der öffentlichen Auftragsvergabe sowie des mitunter großen Aufwands bei der Bewerbung um einen öffentlichen Auftrag ist Rechtssicherheit bei der Vergabe besonders wichtig.

Dabei können schon „kleine“ Fragen sowohl die Vergabestelle als auch Bewerber oder Bieter zu teilweise schwierigen „Weichenstellungen“ führen, die auf den weiteren Verlauf des Verfahrens oder die Erfolgsaussichten einer Bewerbung oder eines Angebotes von erheblicher Bedeutung sein können. Um Ihnen für solche Entscheidungen kurzfristige „Schützenhilfe“ durch unsere Vergaberechtsspezialisten zu bieten, haben wir die SIBETH Vergaberechts-Hotline eingerichtet. Die Hotline ist unter +49 89 38808314 zu unseren Bürozeiten zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr ständig besetzt. Darüber hinaus können Sie unser Vergaberechtsteam auch außerhalb der Bürozeiten per E-Mail unter vergaberecht @ sibeth.com erreichen.

Unser Beratungsangebot über die Hotline umfasst vergaberechtliche Fragestellungen jeder Art, die von unseren Experten telefonisch ohne Recherche von Unterlagen oder für komplexe Rechtsfragen beantwortet werden können. Die Inanspruchnahme unserer Hotline bieten wir Ihnen für eine monatliche Pauschale in Höhe von € 200,00 zzgl. USt. an. Sie können unsere Service-Leistungen über die Hotline oder die Mail-Adresse „Vergaberecht“ dann uneingeschränkt nach Ihrem individuellen Beratungsbedarf so oft nutzen, wie Sie möchten.

Bei Interesse würden wir uns über Ihren Anruf sehr freuen. Gerne stehen wir Ihnen auch unter der angegebenen Mail-Adresse zur Verfügung.

Ansprechpartner:
Andreas Pannier vergaberecht @ sibeth.com

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Die Betriebsratswahlen 2010

03.02.2010

Die Betriebsratswahlen 2010

Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen stehen für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010 an. Grundsätzlich sind sie eine Angelegenheit der Arbeitnehmer. Trotzdem ist die Wahl für Arbeitgeber wichtig. Denn schließlich wird der Verhandlungspartner der Arbeitgeberseite für die nächsten vier Jahre gewählt.

Jede Betriebsratswahl birgt Fehlerquellen. Einen effektiven Rechtsschutz bietet für die Arbeitgeberseite oftmals nur ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Deshalb ist eine kritische Begleitung der Betriebsratswahlen und gegebenenfalls schnelles Handeln für die Arbeitgeberseite geboten. Lesen Sie weiter.

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