DeutschEnglish
Corporate & FinanceReal EstateTaxCommercial & IP

BMF veröffentlicht Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes

14/07 2010

BMF veröffentlicht Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. Mai 2010 den aktualisierten Diskussionsentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktrechts“ in Umlauf gebracht. Ziel des Gesetzesvorhabens ist u.a. eine stärkere Regulierung im Bereich des sog. „Grauen Kapitalmarkts“. Bei einer Umsetzung des Gesetzentwurfs würden sich für den Bereich der geschlossenen Fondsprodukte eine Reihe neuer Regulierungen ergeben.

Eine bedeutende Änderung wäre, dass geschlossene Fonds künftig als Finanzinstrumente qualifiziert würden und folglich unter das Kreditwesengesetz (KWG) und das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) fallen würden. Der Vertrieb von solchen Produkten würde als Konsequenz durch Registrierungs- und Nachweiserfordernisse gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einerseits und bestimmte Anforderungen an die Beratung andererseits eine erhebliche Regulierung erfahren.

Auch im Hinblick auf die Prospektierung wären künftig zahlreiche Neuerungen zu beachten. Die Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfristen bei der Prospekthaftung, ein erweiterter Prüfungsumfang der BaFin im Rahmen der Prospektgestattung (Kohärenz- und Widerspruchsprüfung) und zahlreiche weitere Anforderungen an den Inhalt des Verkaufsprospekts stellen nur einige Beispiele dar.

Schließlich finden sich in dem Gesetzentwurf ein Verbot von ungedeckten Aktienleerverkäufen und eine Abschaffung der täglichen  Rücknameverpflichtung von offenen Fonds. Letztgenannte soll z.B. durch die Einhaltung einer Mindesthaltedauer und eine Kündigungsfrist für Anleger in geschlossenen Fonds realisiert werden.

drucken

Überblick über die Regelungen des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2010

14/07 2010

Überblick über die Regelungen des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2010

Am 29. März 2010 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) veröffentlicht. Es enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen. Die wesentlichen Regelungen werden im folgenden Überblick zusammengefasst, der nur die gegenwärtige Diskussionsgrundlage in der Gesetzgebung widerspiegelt. Ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens vor der Sommerpause ist unwahrscheinlich. 

I

Verlustfeststellung (§ 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG-E):

Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sollen bereits auf den 31. Dezember 2010 grundsätzlich die der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen sein. Eine abweichende Berücksichtigung von Besteuerungsgrundlagen im  Rahmen der Verlustfeststellung soll nur möglich sein, soweit die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich deshalb unterbleibt, weil sich die Höhe der festzusetzenden Steuer nicht ändert.

I

Spekulationsgeschäfte (§ 23 EStG-E):

Die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb der Haltefrist von einem Jahr ist nach dem JStG 2010 künftig nicht steuerbar. Diese Regelung soll erstmals für Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs anzuwenden sein, die aufgrund eines nach dem Inkrafttreten des JStG 2010 geschlossenen Kaufvertrags angeschafft wurden.

I

Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG-E):

Die vorgesehene Gesetzesänderung stellt klar, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die ab dem 1. Januar 2009 entstanden sind, keine Altverluste darstellen. Eine Verlustverrechnung mit Gewinnen aus § 20 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist damit ausgeschlossen. Die Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

I

Mindeststeuer (§ 34 Abs. 3 Satz 2 EStG-E):

Ermäßigt zu besteuernde Einkünfte werden künftig mindestens dem Eingangssteuersatz in Höhe von 14 % unterworfen. Diese Neuregelung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden sein.

I

Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG-E):

Zur Vermeidung einer Doppelförderung soll die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 nicht für Maßnahmen gelten, die mit öffentlichen Mitteln, zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gefördert werden.

I

Anteilstausch (§ 20 Abs. 4a EStG-E):

Die Steuerneutralität eines Anteilstausches zwischen ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen oder Personenvereinigungen aus Sicht des Privatanlegers soll auf Inlandsbeteiligungen ausgeweitet werden. Die erhaltenen Anteile treten an die Stelle der bisherigen Anteile, die stillen Reserven bleiben bis zum Zeitpunkt einer zukünftigen Veräußerung gegen Geld steuerlich verstrickt.

I

Vollrisikozertifikate (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG-E):

Bei Vollrisikozertifikaten mit Andienungsrecht, bei denen statt Rückgabe des Nominalbetrags Aktien oder andere Wertpapiere geleistet werden, soll sich die Übertragung künftig steuerlich nicht auswirken. Die Anschaffungskosten der Zertifikate gehen auf die neu erhaltenen Wertpapiere über.

I

Freistellungsauftrag (§ 44a Abs. 2a EStG-E):

Ein eingereichter Freistellungsauftrag ist künftig nurmehr dann wirksam, wenn der Sparer darin seine TIN mitteilt. Bei Ehepaaren ist in den gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die TIN des Ehegatten anzugeben. Bestehende Freistellungsaufträge bleiben bis 2014 wirksam, werden 2015 aber ohne TIN unwirksam.

I

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden (§§ 15 Abs. 1b, 15a Abs. 6a UStG-E):

Durch das JStG 2010 soll das sog. Seeling-Modell als attraktive Steuersparmöglichkeit abgeschafft werden. Das Wahlrecht des Unternehmers, gemischt genutzte Grundstücke in vollem Umfang dem Unternehmen zuzuordnen, bleibt zwar bestehen. Für Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ist der Vorsteuerabzug jedoch ab dem 1. Januar 2011 ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfallen. Auch die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, wie z.B. Gebäude, unterliegen dem Vorsteuerausschluss. Bei einer ggf. späteren Änderung der Nutzungsart hat nach § 15a Abs. 6a UStG-E eine Vorsteuerberichtigung zu erfolgen.

I

Modifizierung der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 AStG-E):

Durch die vorgesehene Neuregelung werden im Rahmen der Berechnung der Niedrigbesteuerung einer ausländischen Gesellschaft auch die Erstattungs- oder Anrechnungsansprüche der Gesellschafter aus Ertragsteuerzahlungen der Gesellschaft berücksichtigt. Für Wirtschaftsjahre, die nach Ende 2010 beginnen, gelten auch solche Zwischengesellschaften als niedrig besteuert, die zwar nominell einer Normalbesteuerung (Steuerquote mindestens 25 %) unterliegen, bei denen jedoch durch Anrechnung oder Erstattung der von ihr gezahlten Ertragsteuer beim Gesellschafter wirtschaftlich eine geringere Steuerbelastung erzielt wird (sog. Malta-Modell).

I

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Referentenentwurf sieht eine Verschärfung für die Anwendung der Optionsverschonung vor (§ 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG-E). Erstmals für Erwerbe, die nach dem Tag der Verkündung des JStG 2010 stattfinden, soll auch beim Vermögensverwaltungstest von Tochtergesellschaften die Zehn-Prozent-Grenze gelten. 

drucken

Einführung einer Grunderwerbsteuerbefreiung für Umwandlungsvorgänge

26/03 2010

Einführung einer Grunderwerbsteuerbefreiung für Umwandlungsvorgänge

Übertragungen von Grundstücken und Anteilen an grundstückshaltenden Gesellschaften im Rahmen konzerninterner Umwandlungen können bislang zum Anfall von Grunderwerbsteuer führen, auch wenn sich die beteiligten Rechtsträger vollständig innerhalb eines Konzerns befinden. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde nun § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) eingeführt, der Vorgänge nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) unter bestimmten Umständen von der Grunderwerbsteuer freistellt. Von dieser Konzernklausel betroffen sind Verschmelzung, Spaltung (Abspaltung, Aufspaltung), Ausgliederung oder Vermögensübertragung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 UmwG. Dem gleichgestellt sind entsprechende Umwandlungen aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaats der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums.

Die Umwandlung muss sich entweder auf das herrschende Unternehmen und ein oder mehrere abhängige Unternehmen beziehen oder auf mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Unternehmen miteinander. Um Missbrauch vorzubeugen, hat der Gesetzgeber eine sehr strenge Vorbehaltensfrist von fünf Jahren und eine Nachbehaltensfrist von ebenfalls fünf Jahren eingeführt, während derer das herrschende Unternehmen mittelbar oder unmittelbar zu 95 % an den abhängigen Unternehmen beteiligt sein muss. Über die Interpretation dieses Wortlauts wird gegenwärtig diskutiert, weil ein weites Verständnis der Missbrauchsklausel die Anwendbarkeit der Konzernklausel ganz erheblich einschränkt. Ggf. ist die Einholung einer verbindlichen Auskunft vor der Durchführung von Umwandlungsmaßnahmen zu empfehlen.

Die Vergünstigung nach § 6a GrEStG ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden, wobei die Verwirklichung grunderwerbsteuerlich mit der Eintragung ins Handelsregister erfolgt. Eine steuerliche Rückwirkung ist grunderwerbsteuerlich nicht zu berücksichtigen und so können auch Vorgänge von der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6a GrEStG profitieren, die zwar mit ertragsteuerlicher Rückwirkung auf den 31. Dezember 2009 erfolgen, die aber erst 2010 ins Handelsregister eingetragen werden. Eine Rückgängigmachung von Vorgängen in 2008 oder 2009 nach § 16 GrEStG, die zur Aufhebung der ursprünglichen Steuerfestsetzung führt, kann nicht dazu genutzt werden, eine erneute Übertragung unter Anwendbarkeit der neuen Steuerbefreiung vorzunehmen. Die Anwendbarkeit des § 6a GrEStG ist insoweit explizit ausgeschlossen.

Im Ergebnis bietet die neue Befreiung für konzerninterne Umwandlungsvorgänge zwar eine interessante Befreiungsmöglichkeit, die Hürden der Anwendung sind vor allem im Hinblick auf die Vor- und Nachbehaltensfrist aber recht hoch.

drucken

Erhöhung der Grunderwerbsteuer in Sachsen-Anhalt

25/03 2010

Erhöhung der Grunderwerbsteuer in Sachsen-Anhalt

Am 12. Januar 2010 hat der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer von 3,5 % um einen Prozentpunkt auf nunmehr 4,5 % beschlossen. Nach Hamburg und Berlin ist damit Sachsen-Anhalt das dritte Bundesland, das die Grunderwerbsteuer anhebt. Der bundeseinheitliche Grunderwerbsteuersatz von 3,5 % gilt nämlich nur, sofern das Bundesland seine Kompetenz zur Bestimmung des Steuersatzes nicht ausübt. Der Grunderwerbsteuersatz von 4,5 % gilt ab 1. März 2010. Dies bedeutet, dass alle ab diesem Tag wirksam werdenden, bereits geschlossenen Kaufverträge und die ab diesem Tag beurkundeten Kaufverträge der 4,5%-igen Grunderwerbsteuer unterfallen. Die aus einer Anhebung des Grunderwerbsteuersatzes resultierenden Mehreinnahmen werden zunehmend von den Ländern als Mittel zur Haushaltssanierung erkannt. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Flächenstaaten dem Beispiel Sachsen-Anhalts folgen.

drucken

BMF-Schreiben vom 18. August 2009 zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes (InvStG)

14/01 2010

BMF-Schreiben vom 18. August 2009 zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes (InvStG)

Das Bundesfinanzministerium hat mir Schreiben vom 18. August 2009 zu wichtigen Fragen in Bezug auf die Anwendung des Investmentsteuergesetzes Stellung genommen. Insbesondere durch das Investmentänderungsgesetz, das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 und das Jahressteuergesetz 2009 hatte sich im Hinblick auf die Anwendungsbereiche des Investmentsteuergesetzes und die konkreten Besteuerungsfolgen eine Reihe von Zweifelsfragen ergeben.

Mit dem nun vorliegenden Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz (InvStG), befasste sich das BMF insbesondere auch mit dem Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes. Wie in dem bereits ergangenen BaFin-Rundschreiben, werden zur Qualifikation als Investmentvermögen verschiedene Anforderungen an das investmentgegenständliche Vermögen gestellt. Danach muss bei ausländischem Investmentvermögen mehr als 90 % des Nettovermögens in investmenttaugliche Vermögensgegenstände investiert werden; bislang lag hier die Grenze bei 50 %. Bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften werden die Vermögensgegenstände und die Risikomischung auf Ebene der Objektgesellschaft angeschaut. Bei mehrstöckigen Immobilienfonds sind auf jeder Ebene bestimmte Voraussetzungen, z.B. im Hinblick auf die Gesellschaftsverträge, zwingend einzuhalten. Andererseits wurde im Hinblick auf ausländische Personengesellschaften der Anwendungsbereich des InvStG (und des InvG) erweitert. Sämtliche ausländische Personengesellschaften, die in ihrem Sitzstaat einer Investmentaufsicht unterliegen oder ihren Anlegern das Recht auf Rückgabe der Anteile einräumen, können als ausländische Investmentanteile qualifiziert werden. Ebenso wurde die Ausnahme von ausländischen börsennotierten Immobilienkapitalgesellschaften aufgegeben, so dass auch diese künftig der Investmentbesteuerung unterliegen können.

Durch die mit dem BMF-Schreiben vom 18. August 2009 erfolgte Aktualisierung des letzten BMF-Schreibens vom 2. Juni 2005 haben sich auch im Hinblick auf die Besteuerung von Investmentanteilen zahlreiche Änderungen bzw. Anpassungen ergeben. Nur exemplarisch zu nennen ist hier etwa die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs auf Ebene des Investmentfonds, auch wenn ein der Abgeltungsteuer unterliegender Privatanleger die Beteiligungen hält und im Rahmen dieser Pauschalbesteuerung eigentlich kein Werbungskostenabzug zulässig ist. Präzisiert wird auch der Tatbestand der gesetzlich erweiterten sog. ausschüttungsgleichen Erträge, die trotz Thesaurierung den Anlegern steuerliche als Einkünfte zugerechnet werden. Im Hinblick auf die steuerlich unbeachtliche Rückzahlung von Gesellschaftskapital (Substanzausschüttungen) durch den Fonds an den Anleger scheint das BMF-Schreiben eine gewisse Verwendungsreihenfolge festlegen zu wollen. Demnach sollen Substanzausschüttungen erst dann steuerlich anerkannt werden, wenn keine steuerpflichtigen ausschüttbaren Erträge mehr vorliegen.

drucken